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aus der Pfarrkasse beziehungsweise aus kirchlichen Gemeindemitteln, im Uebrigen
aus den Pfarreinkünften zu erfolgen.
Das Konsistorium bestimmi Jeit und Art der jährlichen Erfüllung dieser
Verpflichtung.
Erfolgt während der Dauer dieser Verpflichtung auf derselben Stelle eine
weitere Versetzung in den. Ruhestand, so kommt mit Eintritt der neuen Ver-
pflichtung die bisherige in Wegfall.
Solange nach dem Tode eines in den Ruhestand versetzten Geistlichen an
dessen hinterbliebene Wittwe eine Stellenabgabe zu leisten ist, vermindert sich die
Pfründenabgabe um den Betrag der an die Wittwe abzugebenden Bezäge.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die im §. 2 bezeichneten Geist-
lichen der ausländischen Gemeinden und deren Pfarrstellen keine Anwendung. An
Stelle der im Abs. 1 bezeichneten Pfründenabgabe haben die ausländischen Ge-
meinden einen dauernden Jahresbeitrag in Höhe von 2 Prozent des nach F. 7
Nr. III anrechnungsfähigen Diensteinkommens ihrer Geistlichen nach näherer Be-
stimmung des Landeskonsistoriums an die Ruhegehaltskasse zu leisten. Insoweit
diese Leistung nicht erfolgt, haben die Geistlichen diesen Beitrag außer dem im
#. 14 bezeichneten Pfarrbeitrag ihrerseits zu entrichten.
C. 16.
Der Zuschuß der Landesspnodalkasse zur Ruhegehaltskasse (§. 13 Ziffer 5)
ist nach Maßgabe des vorhandenen Bedürfmsses alljährlich durch Beschluß des.
Landeskonsistoriums mit Iustimaung des ständigen Ausschusses der Landesfsynode
festzustellen und durch Beiträge der Bezirkssynodalkassen aufzubringen.
Die Erhebung der Beiträge erfolgt nach dem von der Landessynode mit
Genehmigung der Kirchenregierung hierfür festgesetzten Fuße und bis zu dem Zeit-
punkte, wo solche Festsetzung erfolgt, nach dem Fuße, welcher für die nach dem
Kirchengesetze, betreffend die Errichtung eines Landeskirchenfonds zur Abstellung
kirchlicher Nothstände, vom 30. Mai 1894 zu erhebende Kirchensteuer gilt.
F. 17.
Die im 8. 2 dieses Gesetzes bezeichneten Anstalten, Vereine, ausländischen
Gemeinden und Predigerseminare 7 verpflichtet, für jeden der bei ihnen an.
gestellten Geistlichen einen vom Landeskonsistorium festzustellenden Jahreszuschuß
von 50 Mark an die Ruhegehaltskasse jährlich im voraus zu gewähren. In-
soweit die Leistung dieses Zuschusses seitens der ausländischen Gemeinden nicht
erfolgt, haben die betreffenden Geistlichen den Zuschuß ihrerseits zu entrichten.
K. 18.
Die Ruhegehaltskasse wird vom Landeskonsistorium verwaltet.
Das Landeskonsistorium hat jährlich die über die Ruhegehaltskasse geführte
Rechnung, nachdem sie revidirt ist, dem ständigen Ausschusse der Landessynode
zur Einsicht vorzulegen.