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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 21. —
Inhalt: Geseo, betrefsend die Bildung des Wahlverbandes der Qrößeren ländlichen Grundbesitzer und des
Wabloerdandes der Städte in den Kreisen Teltow und WMiederbarnim (8.84 bis 114 der Kroie-
errnung vom B. Deabe 172 Geses= Samml. von 1881 S. 179), S. 117. — Beklannt=
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(Nr. 10193.) Gesetz, betressend die Bildung des Wahlverbandes der größeren ländlichen
Grundbesitzer und des Wahlverbandes der Städte in den Kreisen Telto
und Niederbarnim (88. 84 bis 114 der Kreisordnung vom ieur,
Gesetz. Samml. von 1881 S. 179). Vom 6. Juni 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, für die
Kreise Teltow und Niederbarnim, was folgt:
#. 1.
Von dem nach §. 86 der Kreisordnung für die Wahlberechtigung im
Wahlverbande der größeren ländlichen Grundbesitzer maßgebenden Mindestbetrage
an Grund- und Gebäudesteuer muß wenigstens die Hälfre auf die Grundsteuer
entfallen.
. 2.
Landgemeinden, welche nach der letzten allgemeinen Volkszählung mit Aus-
schluß der aktiven Militärpersonen mehr als 6 000 Einwohner haben, gelten als
Städte im Sinne der Bestimmungen der Kreisordnung über die Zusammen-
setung des Kreistags (G#. 84 bis 114)
K. 3.
In den als Städte geltenden Landgemeinden sind die Kreistagsabgeordneten
und Wahlmänner (F. 104 der Kreisordnung) von der Gemeindevertretung zu
wählen.
Gesetz-Semmi 1000. (Nr. 10193.) 30
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1900.