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eigene Nachtheile geschehen kann, alle benachbarten Gemeinden und Gutsbezirke,
auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, auf Anordnung der Ortspolizei-
behörden oder der Wasserpolizeibehörden (§. 26) die erforderliche Hülfe durch
Hand= und Spanndienste sowie durch Lieferung von Materialien und Gespannen
zu leisten. Dabei sind die Anordnungen der technischen Aufsichtsbeamten des
Provinzialverbandes zu befolgen.
Den nicht bedrohten Gemeinden und Gutsbezirken ist für die Lieferung
von Materialien und Gespannen, auf Ansuchen auch für die Leistung von Hand-
und Spanndiensten, nach billigem Ermessen Vergütung seitens des Unterhaltungs-
pflichtigen zu gewähren. Im Streitfalle beschließt der Bezirksausschuß, ob und
gegebenen Falles in welcher Höhe Entschädigung zu leisten ist. Gegen den
Beschluß steht hinsichtlich der Höhe der Entschädigung für die Lieferung von
Materialien und Gespannen binnen 90 Tagen nach der Zustellung den Betheiligten
die Beschreitung des Rechtswegs zu.
Abschnitt III.
Aufsicht.
23.
Der Ausbau und die Unterhaltung ist der Aussicht des Staates unter-
worfen. Die allgemeine Aufsicht führt der Oberpräsident. Er ist befugt, die
Regierungspräsidenten mit Anweisung zu versehen.
g. 24.
Der Oberpräsident ist befugt, sich jederzeit in der ihm geeignet erscheinen-
den Weise von dem Stande und Fortgange des Ausbaues sowie von dem Unter-
haltungszustande Kenntniß zu verschaffen, auch nach Anhörung der Interessenten-
vertretung 6. 40) und des Provinzialausschusses Anordnungen über regelmäßige
Schauung der Wasserläufe und über die Abgrenzung des Hochwasserabsheggehie
(C. 2) zu treffen.
Er ist befugt, zum Zwecke der Verhütung von Hochwassergefahren nach An-
hörung der Interessentenvertretung G. 40) mit Zustimmung des Provinzialraths
Polizeiverordnungen für die Flußläufe) für deren Quell- und Hochwasserabfluß-
gebiet und für gefährdete Ufergrundstücke zu erlassen, insbesondere Bauten und
slanzungen auf letzteren sowie erforderlichen Falles auch Bauten im Ueber-
schwemmungsgebiete von der Genehmigung der Wasserpolizeibehörde abhängig
zu machen.
K. 25.
Der Provinzialverband hat nach Anhörung der Interessentenwertretung (§.40)
einen einheitlichen Unterhaltungsplan aufzustellen, welcher der Feststellung durch
den Oberpräsidenten bedarf.