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Etwaige Ueberschüsse, welche bei der Unterhaltung eines Flußlaufs (F. 1)
aus den nach dem Kataster (F. 31) zu erhebenden Beiträgen in einem Rechnungs-
jahre sich ergeben, sind zur Ermäßigung dieser Beiträge in den nächsten Jahren
zu verwenden.
K. 31.
Zur Festsetzung dieses Vertheilungsmaßstabs ist für jeden Wasserlauf ein
Kataster aufzustellen, in welchem die betheiligten Grundstücke, Baulichkeiten und
Anlagen einzeln aufzuführen und zu bewerthen sind. ,
Das Kataster hat die erforderliche Jahl von Beitragsklassen nachzuweisen
und anzugeben, wie hoch die Beiträge der einzelnen Klassen im Verhältnisse zu
einander zu bemessen sind.
Bel der Einschätzung in die Beitragsklassen ist unter Anderem das verschiedene
Maß der Ueberschwemmungsgefahr, der für Wassertriebswerke und andere
Anlagen sowie für deren Unterhaltungspflichtige durch die ordnungsmäßige Unter-
haltung des Flußbetts und den dadurch herbeigeführten gleichmäßigeren Zulauf
des Wassers erwachsende Vortheil, ferner die verschiedene Benutzung der Grund-
stücke, Baulichkeiten und Anlagen, der verschiedene Umfang der bei nicht ord-
nungsmäßiger Unterhaltung des Wasserlaufs und seines Hochwasserabflußgebiets
gefährdeten Werthe auch der Umfang der bisherigen Unterhaltungspflicht zu
berücksichtigen.
g. 32.
Das Kataster ist unter Zuziehung geeigneter Sachverständigen und der
Interessentenvertretung (F. 40) von dem Provinzialverband außzustellen und sechs
Wochen lang auszugsweise in dem Amtszimmer der Vorsteher der betheiligten
Gemeinden und Gistegiute öffentlich auszulegen. Der Beginn und die Danuer
der Auslegung ist ortsüblich, außerdem durch die Kreisblätter bekannt zu machen.
K. 33.
Der Provinzialverband ist befugt, bereits auf Grund des von ihm auf.
gestellten Katasterentwurfs die von den Betheiligten aufzubringenden Unter.
haltungskosten (§. 29) einzuziehen. Macht er von dieser Befugniß Gebrauch, so
ist er verpflichtet, nach endgültiger Feststellung des Katasters in solchen Fällen,
in denen dasselbe Verschiedenheiten der Beitragsleistung gegenüber dem Eurwurf
enthält, eine Ausgleichung herbeizuführen.
K. 34.
Eimwendungen gegen das Kataster müssen innerhalb der Frist von sechs
Wochen (F. 32) bei Vermeidung des Ausschlusses schriftlich bei dem Landrath,
in Stadtkreisen bei dem Magistrat, angebracht werden. Nach Ablauf der Frist
bat der Landrath (Magistrat) die Abänderungsanträge dem Provinzialverbande
vorzulegen, welcher die erhobenen Einwendungen unter Zuziehung des Beschwerde-
führers, erforderlichen Falles durch Sachverständige, untersuchen läßt. Sind beide