Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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g. 65. 
Der Buͤrgermeister, der Beigeorbnete und die Schöffen werden vor ihrem 
Amtsantritte von der Aufsichtsbehörde vereidigt. 
g. 66. 
Die unbesoldeten Bürgermeister und die Beigeordneten haben den Ersatz 
ihrer baaren Auslagen und die Gewährung einer mit ihrer amtlichen Mühewaltung 
in billigem Verhältnisse stehenden Entschädigung von der Gemeinde zu beanspruchen. 
ie Schöffen haben ihr Amt in der Regel unentgeltlich zu verwalten und 
nur den Ersatz baarer Auslagen von der Gemeinde zu beanspruchen. 
. 67. 
Ueber die Festsetzung der baaren Auslagen und der Entschädigung der 
Bürgermeister und der stellvertretenden Bürgermeister sowie über die baaren Aus- 
lagen der Schöffen beschließt der Amtsausschuß (Bezirksausschuß §. 103) auf 
Antrag der Betheiligten oder der Aufsichtsbehörde. 
G. 68. 
Der Bürgermeister ist die Obrigkeit der Gemeinde und führt deren Ver- 
waltung. 
er Bürgermeister führt in der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) 
den Vorsitz mit vollem Stimmrechte. 
Hat die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) einen Beschluß gefaßt, 
welcher nach Ansicht des Bürgermeisters das Gemeinwohl oder das Gemeinde- 
interesse erheblich verletzt, so 5 der Bürgermeister verpflichtet, die Ausführung 
des Beschlusses auszusetzen, und wenn die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) 
bei nochmaliger Berathung bei ihrem Beschlusse beharrt, innerhalb zwei Wochen 
die Entscheidung des Amtsausschusses (Bezirksausschusses . 10 3) einzuholen. 
Insbesondere liegen dem Bürgermeister folgende Geschäfte ob: 
1. die Gesetze und Verordnungen sowie die Verfügungen der ihm vorgesetzten 
Behörden auszuführen, 
2. die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) vor- 
zubereiten, 
. die Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung), sofern 
er sie nicht beanstandet (§. 104) oder deren Ausführung aussetzt (Abf. 3) 
— diejenigen über die Benutzung des Gemeindevermögens (F. 83) nach 
Berathung mit den Schöffen —, zur Ausführung zu bringen und 
demgemäß die laufende Verwaltung bezüglich des Vermögens und der 
Einkünfte der Gemeinde sowie der Gemeindeanstalten, für welche eine 
besondere Verwaltung nicht besteht, zu führen und diejenigen Gemeinde- 
anstalten, für welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu be- 
aufsichtigen, 
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