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entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der Bürgermeister,
welcher hierin durch den Beigeordneten und, wenn auch dieser behindert ist, durch
eines der übrigen Mitglieder des Gemeinderaths in der Reihenfolge ihres Dienst-
alters, bei gleichem Dienstalter ihres Lebensalters, vertreten wird.
Bei der Berathung und Abstimmung über solche Gegenstände, welche ein
Mitglied des Gemeinderaths, seine Ehefrau, seine Schwestern oder Verwandten
oder Verschwägerten der im §F. 55 Abs. 4 bezeichneten Art berühren, darf dieses
Mitglied nicht kugchen. sein. Wird hierdurch der Gemeinderath beschlußunfähig,
so entscheidet der Bürgermeister allein; kann auch dieser aus dem angeführten
Grunde nicht entscheiden, so tritt an dessen Stelle der Amtsausschuß (Bezirks-
ausschuß §. 103).
Ergiebt sich die Beschlußunfähigkeit aus anderen Gründen, so hat der
Bürgermeister eine zweite Sitzung anzuberaumen; wird auch in dieser keine Be-
schlußfähigkeit erreicht, so hat der Bürgermeister allein hinsichtlich der auf der
Tagesordnung stehenden Gegenstände Anordnung zu treffen.
Der Bürgermeister ist — unbeschadet der Vorschrift des §. 104 — ver-
pflichtet, in den Fällen, in welchen ein Beschluß des Gemeinderaths das Gemein-
wohl oder das Gemeindeinteresse erheblich verletzt, die Ausführung des Beschlusses
auszusetzen und, wenn der Gemeinderath bei nochmaliger Berathung bei seinem
Beschlusse beharrt, innerhalb zwei Wochen die Entscheidung des Amisausschusses
(Bezirksausschusses) einzuholen.
Dem Gemeinderathe bleibt es überlassen, regelmäßige Sitzungstage fest-
zusetzen. Die Zusammenberufung des Gemeinderaths muß erfolgen, wenn sie
von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.
K. 70.
Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Gemeinde-
verwaltung.
Wenn die Beschlußnahme durch den Gemeinderath einen nachtheiligen Zeit-
verlust verursachen würde, hat der Bürgermeister die dem Gemeinderath oblegerten
Geschäfte vorläufig allein zu besorgen, dem letzteren jedoch in der nächsten Sitzung
behufs Bestätigung oder anderweiter Beschlußnahme Bericht zu erstatten.
K. 71.
Der Bürgermeister hat ferner nach näherer Bestimmung der Gesetze
folgende Geschäfte zu besorgen:
I. wenn die Handhabung der Ortspolizei nicht Königlichen Behörden
übertragen iste: «
1. die Handhabung der Ortspolizei, jedoch unbeschadet der über die
Verwaltung einzelner Jweige derselben durch andere Behörden
bestehenden Bestimmungen,
2. die Verrichtung eines Hülfsbecamten der Staatsanwaltschaft,