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Die Versammlungen sollen in der Regel nicht in Wirthshäusern oder
Schänken abgehalten werden.
S. 75.
Die Gemeindevertretung kann regelmäßige Sitzungstage festsetzen; es müssen
jedoch auch dann die Gegenstände der Berathung, mit Ausnahme dringender
Fälle, mindestens zwei Tage vorher den Mitgliedern der Versammlung angezeigt
werden.
g. 76.
Die Gemeindeversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als ein Drittel
der Stimmberechtigten anwesend ist.
Für die Gemeindevertretung bedarf es zur Beschlußfähigkeit der Anwesen-
heit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder.
Wird die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zum zweiten Male
bu Berathung über denselben Gegenstand zusammenberufen, so sind die erschienenen
itglieder ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig. Bei der zweiten Zu-
sammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
K. 77.
Die Beschlüsse werden, unbeschadet der Vorschrift im §. 46 Abs. 3, nach
Stimmenmehrheit gefaßt. Hei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Die der Stimmabgabe sich enthaltenden Mitglieder werden zwar
als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird jedoch lediglich nach der *
der abgegebenen Stimmen festgestellt.
K. 78.
Bei der Berathung und Abstimmung über Rechte und Verpflichtungen der
Gemeinde darf dasjenige Mitglied der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung),
dessen Interesse mit dem der Gemeinde im Widerspruche steht, nicht zugegen
sein. Wird die Versammlung aus diesem Grunde beschlußunfähig (§. 76),
so beschließt an Stelle der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) der Ge-
ii df wo ein solcher nicht besteht, der Amtsausschuß (Bezirksausschuß
103).
g. 79.
In den Gemeinden, in welchen ein kollegialischer Gemeindevorstand (Ge-
meinderath) eingeführt ist, wird dieser zu allen Versammlungen der Gemeinde-
vertretung eingeladen und kann sich durch Abgeordnete vertreten lassen.
Die Gemeindevertretung kann verlangen, daß Abgeordnete des Gemeinde-
raths bei ihren Berathungen anwesend sind) die Abgeordneten des Gemeinderaths
müssen gehört werden, so oft sie es verlangen.
Bei den Sitzungen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) findet
beschränkte Oeffentlichkeit statt. Den Sitzungen können als Zuhörer alle zu den
Gemeindeabgaben herangezogenen männlichen großjährigen Personen beiwohnen,