Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

— 218 — 
zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenstande 
belastet oder der vorhandene vergrößert wird, 
zur neuen Belastung der Gemeindeangehörigen ohne gesetzliche Ver- 
pflichtung, 
zur Anstrengung eines Rechtsstreits 
bedarf es der Genehmigung des Amtsausschusses (Bezirksausschusses F. 103). 
G. 5. 
Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken darf der Regel nach nur 
im Wege des öffentlichen Meistgebots stattfinden. 
Zur Gültigkeit einer solchen Veräußerung gehört: 
1. die Vorlegung eines beglaubigten Auszugs aus dem Besitz= und Steuer- 
heft (Besitzstandsurkunde), 
eine ortsübliche Bekanntmachung, 
eine Frist von mindestens einer Woche von der Bekanntmachung bis 
ium Verkaufstermine, 
4. die Abhaltung der Verkaufsverhandlung durch den Bürgermeister oder 
einen Justizbeamten. 
Erachtet der Amtsausschuß (Bezirksausschuß §. 103) den Vortheil der 
Gemeinde für gewahrt, so kann ein Verkauf aus freier Hand oder ein Tausch 
stattfinden. 
Das Ergebniß der Verkaufsverhandlung ist in allen Fällen der Gemeinde- 
versammlung (#emeindevertreun) mitzutheilen; der Zuschlag kann nur mit deren 
Genehmigung erfolgen. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Verkäufe von Real- 
berechtigungen Anwendung) wobei außerdem die Aufnahme einer Tagxe in allen 
Fällen no * ist. 
Für die Eintragung im Grundbuche genügt zum Nachweise, daß der 
Vorschrift dieses Paragraphen entsprochen worden ist, die Bestätigung des Ver- 
trags durch den Amtsausschuß (Bezirksausschuß). 
# 
g. 86. 
Die Verpachtung von Grundstuͤcken und Gerechtigkeiten der Gemeinden 
muß im Wege des öffentlichen Meistgebots geschehen. Ausnahmen hiervon 
können durch den Amtsausschuß (Bezirksausschuß H. 103) gestattet werden. 
Achter Abschnitt. 
Anstellung und Versorgung der Gemeindebeamten. 
G. 87. 
Das Gesetz, betreffend die Anstellung und Versorgung der Kommunal= 
beamten, vom 30. Juli 1899 (Gesetz Samml. S. 141) wird hinsichtlich der 
Beamten der Stadt= und Landgemeinden (§. 1) mit den aus den folgenden 
Bestimmungen sich ergebenden Maßgaben sinngemäß eingeführt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.