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zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenstande
belastet oder der vorhandene vergrößert wird,
zur neuen Belastung der Gemeindeangehörigen ohne gesetzliche Ver-
pflichtung,
zur Anstrengung eines Rechtsstreits
bedarf es der Genehmigung des Amtsausschusses (Bezirksausschusses F. 103).
G. 5.
Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken darf der Regel nach nur
im Wege des öffentlichen Meistgebots stattfinden.
Zur Gültigkeit einer solchen Veräußerung gehört:
1. die Vorlegung eines beglaubigten Auszugs aus dem Besitz= und Steuer-
heft (Besitzstandsurkunde),
eine ortsübliche Bekanntmachung,
eine Frist von mindestens einer Woche von der Bekanntmachung bis
ium Verkaufstermine,
4. die Abhaltung der Verkaufsverhandlung durch den Bürgermeister oder
einen Justizbeamten.
Erachtet der Amtsausschuß (Bezirksausschuß §. 103) den Vortheil der
Gemeinde für gewahrt, so kann ein Verkauf aus freier Hand oder ein Tausch
stattfinden.
Das Ergebniß der Verkaufsverhandlung ist in allen Fällen der Gemeinde-
versammlung (#emeindevertreun) mitzutheilen; der Zuschlag kann nur mit deren
Genehmigung erfolgen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Verkäufe von Real-
berechtigungen Anwendung) wobei außerdem die Aufnahme einer Tagxe in allen
Fällen no * ist.
Für die Eintragung im Grundbuche genügt zum Nachweise, daß der
Vorschrift dieses Paragraphen entsprochen worden ist, die Bestätigung des Ver-
trags durch den Amtsausschuß (Bezirksausschuß).
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g. 86.
Die Verpachtung von Grundstuͤcken und Gerechtigkeiten der Gemeinden
muß im Wege des öffentlichen Meistgebots geschehen. Ausnahmen hiervon
können durch den Amtsausschuß (Bezirksausschuß H. 103) gestattet werden.
Achter Abschnitt.
Anstellung und Versorgung der Gemeindebeamten.
G. 87.
Das Gesetz, betreffend die Anstellung und Versorgung der Kommunal=
beamten, vom 30. Juli 1899 (Gesetz Samml. S. 141) wird hinsichtlich der
Beamten der Stadt= und Landgemeinden (§. 1) mit den aus den folgenden
Bestimmungen sich ergebenden Maßgaben sinngemäß eingeführt.