Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist in den zu 2 des Abs. 1 
bezeichneten Fällen nur das Rechtemittel der Reoision zulässig. 
(0. 11 Zusat. 
Die Statuten und Reglements sind durch das Amtsblatt auf Kosten des 
Amtsverbandes bekannt zu machen. · 
.3." 
Der Fürst von Hohenzollern kann sich durch ein großjähriges Mitglied 
seiner Familie oder durch einen seiner in den Hohenzollernschen Landen angestellten 
Beamten, für welchen die Erfordernisse des §. 18 Nr. 1 der Hohenolsenschen 
Gemeindeordnung gelten, vertreten lassen. 
· §.16a.l 
GegenbievonderAmtöversaliunggemäß-sleunblswegenBepi 
theilung der Abgeordneten gefahten Beschlüsse steht den Betheiligten innerhalb 
einer Frist von zwei Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches die Ver- 
theilung bekannt gemacht worden ist, die Klage bei dem Bezirksausschusse zu. 
begen die Endurtheile des Bezirksausschusses findet nur das Rechtsmittel 
der Revision statt. « 
s.17Abs.1unds2. 
Die Wahl der Abgeordneten erfolgt in denjenigen Gemeinden, welche für 
sich einen oder mehrere Abgeordnete zu wählen haben, durch die Gemeinde- 
vertretung oder, sofern ein kollegialischer Gemeindevorstand gebildet ist, durch den 
Gemeindevorstand und die Gemeindevertretung, welche zu diesem Behuf unter 
dem Vorsitze des Bürgermeisters zu einer Wahlversammlung vereinigt werden. 
In denjenigen Gemeinden, welche mit einer oder mehreren andern Gemeinden 
des Amtsbezirkes zu einem Wahlbezirke vereinigt sind, wählt die Gemeindevertretung 
(Gemeindeversammlung) oder, een ein kollegialischer Gemeindevorstand gebildet 
ist, der Gemeindevorstand und die Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung) einer 
jeden Gemeinde auf je 50 Einwohner einen Wahlmann. Durch statutarische An- 
ordnung der Amtsversammlung kann jene Zahl erhöht werden. 
g. 18. 
Wählbar zum Abgeordneten und zum Wahlmann ist jeder Amtsangehörige 
6. 3), welcher sich im Besitze des Gemeinderechts befindet. 
Das passive Wahlrecht geht verloren oder ruht, wenn das Gemeinderecht 
verloren geht oder ruht GF. 13, 15 Abs. 1 der Hohengollernschen Gemeindeordnung. 
G. 24. 
Gegen das zum Zwecke der Wahl der Abgeordneten stattgehabte Wahl- 
verfahren kann jedes Mitglied einer Wahlversammlung innerhalb zwei Wochen 
Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfassung 
Wahl ber Abgeorbneten 
und der Wahlmönner. 
Wahlbarkeit zum 
Abgeordneten. 
Enkscheibung über bie 
Gäl#gkelt der Wahle#n 
ber Abgeorbneten.
	        
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