Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Alle drei Jahre scheiden zwei Mitglieder aus. Die das erste Mal Aus- 
scheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausgeschiedenen können wieder 
gewählt werden. 
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören der für die Wählbarkeit 
vorgeschriebenen Bedingung. Der Amtzausschuß hat darüber zu beschließen, ob 
dieser Fall eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Amtsausschusses findet inner. 
halb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. Die Klage stcht 
auch dem Vorsitzenden des Amtsausschusses zu. Dieselbe hat keine aufschiebende 
Wirkung) jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht 
stattfinden. Für das Streitverfahren kann der Amtsausschuß einen besonderen 
Vertreter bestellen. 
Die Ausschußmitglieder werden vom Vorsitzenden vereidigt. Sie können 
nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 39 des Gesetzes über die allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz= Samml. S. 195) im Wege des 
Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden. 
6 43 Ziffer 3 und 5. 
3. die Beamten des Amtsverbandes zu ermennen und deren Geschäfts- 
führung zu teiten und zu beaufsichtigen. Hinsichtlich der Besetzung der 
Beamtenstellen mit Militäramwärtern gilt das Gesetz, betreffend die 
Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen in der Verwaltung 
der Kommunalverbände mit Militäran ärtern, vom 21. Juli 1892 
(Gesetz= Samml. S. 214);, 
. an Stelle der nach §. 71 des Gesetzes vom S. Mätz 1871, betreffend 
die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz 
(Gesetz Samml. S. 130 ff.)) für jeden Oberamtsbezirk gebildeten 
Kommission über Sereitigkeiten zwischen Armenverbänden im schieds- 
richterlichen oder sühneamtlichen Vermittelungsverfahren zu beschließen. 
· 
. 46 Abs. 3. 
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder des Amts- 
ausschusses oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf. oder absteigender 
Linie oder bis zu dem dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der 
Berathung und Entscheidung nicht theilnehmen. Ebensowenig dürfen die Mit- 
glieder des Amtsausschusses bei der Berathung und Entscheidung solcher Angelegen- 
heiten mitwirken, in welchen sie in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gut. 
achten abgegeben haben oder in anderer als öffentlicher Eigenschaft thätig gewesen 
sind. Wird dadurch ein Amtsausschuß beschlußunfähig, so erfolgt, soweit es sich 
um Amtsk langelegenheiten handelt, die Beschlußfassung durch die Antts- 
versammlung. Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Amtzausschüssen 
durch Regulative geordnet, welche der Minister des Innern erläßt.
	        
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