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Staatsbeantem ·
Sie werden von dem Oberamtmanne vereidigt und in ihre Aemter ein-
geführt. Sie erhalten ihre Geschäftsamveisung von dem Amtsausschusse. Auf
ihre Anstellung und Versorgung findet das Gesetz, betreffend die Anstellung und
Versorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899 (Gesetz Samml. S. 141)
entsprechende Anwendung. #
Hinsichtlich der Dienstvergehen der Beamten des Amtsverbandes finden die
Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz Sa ml. S. 465) mit
folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Ueber die Verhängung von Ordnungsstrafen beschlleßt im Umfange des
den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungsstrafrechts der Amtsausschuß
und im Umfange des dem Minister beigelegten Ordnungsstrafrechte der
Regierungspräsident.
Gegen den Beschluß des Amtsausschusses findet innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß und gegen dessen Be-
schluß sowie gegen die Strafversügung des Regierungspräsidenten inner-
halb der gleichen Frist die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
.In dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren wird
die Einleitung des Diszwplinawerfahrens von dem Oberamtmann oder
von dem Regierungspräsidenten verfügt und von demselben der Unter-
suchungskommissar sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft für die
erste Instanz ernannt.
Die entscheidende Behörde erster Instanz ist der Amtsausschuß,
bie entscheidende Behörde zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht.
Der Vertreter der Staats#anwaltschaft bei dem Oberverwaltungsgerichte
wird von dem Minister des Inneru ernannt.
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. 51 Ziffer 1.
an die Stelle der Amtsversammlung tritt der Kommunallandtag, an
die Stelle des Amtsausschusses der Lnbesersschuh.
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. 52.
Die Landeskommunalabgaben werden auf die einzelnen Amtsverbände nach
dem im 5.7 Abs. 1 vorgeschriebenen Maßstabe vertheilt; die Absätze 2 bis 5 des
5. 7) die FK. 9a und 9b find auch für die Vertheilung der Landeskommunal-
abgaben maßgebend.
In den einzelnen Amtsverbänden erfolgt die Aufbringung der auf sie
treffenden Antheile an den Landeskommunalabgaben gleich den übrigen Amts-
abgaben.
Ecset- Sammi. 1000. (Nr. 10203.)
. 4117.
Die Beamten des Amtsverbandes haben die Rechte und Pflichten mittelbarer üeahVerhictt.
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bringung der Landes-
kommunalahyaben.