Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Hinsichtlich der Besetzung der Beamtenstellen mit Militäramvärtern 
gilt das Gesetz, betreffend die Beseung der Subaltern= und Unter- 
beamtenstellen in der Verwaltung der Kommunalverbände mit Militär- 
anwärtern, vom 21. Juli 1892 (Gesey-Samml. S. 214); 
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DieVestimImtngenim§.46Abs.3Sahlbiössindenzaufdanandeös 
ausschuß entsprechende Anwendung. 
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Die besonderen dienstlichen Verhältnisse derselben werden durch ein von 
dem Kommunallandtage mit Genehmigung des Ministers des Innern zu er- 
lassendes Reglement geordnet. Auf die Beamten des Landeskommunalverbandes 
finden die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Anstellung und 
Versorgung der Kommunalbeamten) vom 30. Juli 1899 (Gesetz Samml. S. 141) 
entsprechende Anwendung. » 
Sie werden von dem Vorsihenden des Konnnunallandtags vereidigt und 
in ihre Aemter eingeführt. Sie erhalten ihre Geschäftsanweisung von dem 
Landesausschusse. « sp 
.HinsichtlichdekDienstvetgchenderLmtdeökommunalbeamtensindde 
Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz= Samml. S. 465) mit 
folgenden Maßgaben Anwendung: 
— 
— 
Die den Ministern und den Provinzialbehörden beiget te Befugniß 
zur Verhängung von Ordnungsstrafen steht dem Ihenen des 
Kommunallandtags zuj jedoch dürfen die von ihm festzusetzenden Geld- 
bußen den Betrag von 30 Mark nicht übersteigen. 
Gegen die Disziplinawerfügungen des Vorsitzenden des Kommunal-= 
landtags findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks- 
ausschusse statt. 
u In dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren rritt 
an die Stelle des Regierungspräsidenten der Vorsitzende des Kommunal= 
landtags, an die Stelle der Bezirksregierung der Bezirksausschuß und 
an die Etell- des Staatsministeriums das Oberverwaltungsgericht. 
Die Vertreter der Staatsamwaltschaft bei dem Bezirksausschuß 
und dem Oberverwaltungsgerichte werden von dem Minister des Innern 
ernannt. 
# 80 Ziffer 2, 4 und 5. 
Mehr- oder Minderbelastungen einzelner Theile des Amtsbezirkes, be- 
. ziezmnge des Landeskommunalverbandes, in Gemäßheit der 88. 9 
Und 52 
52a, 
. Aufnahme von Anleihen, durch welche der Amts-, beziehungsweise 
Landeskommunalverband mit einem neuen Schuldenbestande belastet
	        
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