Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Gemeinde oder der betheiligten Grundbesitzer beantragt wird, oder vorzugsweise 
der Gemeinde oder den betheiligten Grundbesihern zum Vortheile gereicht, kann 
die Ausführung nach Bestimmung des Finanzministers von der Entrichtung eined 
seitens der Gemeinde oder der betheiligten Grundbesitzer zu leistenden Beitrags zu 
den Kosten der Neumessung abhängig gemacht werden. 
Artikel X. 
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ansprüche der Gemeinden auf den 
Bezug von Vergütungen für die bei Veranlagung und dem Einzuge der direkten 
Staatssteuern ihnen übertragenen Geschäfte (Gesetz, die Normen der direkten Be- 
steuerung betreffend, vom 30. August 1834, F. 11, Finanzgesetz vom 6. Juni 1840, 
Artikel 6 und Gesetz, betreffend einige Aenderungen der direkten Steuern in den 
Hohenzollernschen Landen, vom 25. März 1875, §. 3) treten außer Krast. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, in ihren Bezirken die Einzelerhebung der 
sämmtlichen direkten Staatssteuern, der Rentenbank= und Grundsteuerentschädigungs- 
renten sowie die Abführung der erhobenen Beträge an die zuständige Staatskasse 
ohne Vergütung zu bewirken. 
Artikel XI. 
Wegen Zurückerstattung der auf Grund des §. 5 des Gesetzes, betreffend 
die Regelung der direkten Besteuerung in dem Fürstenthume Hohenzollern-Hechingen, 
vom 22. Februar 1867 (Gesetz= Samml. S. 269) für die Aufhebung von Grund- 
steuerbefreiungen geleisteten Entschädigungen finden die Bestimmungen im §. 18 
Abs. 1, §. 19 Abs. 1 bis 3 und 5 und §§#. 23 bis 27 des Gesetzes wegen Auf. 
hebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893 (Gesetz= Samml. S. 119) mit 
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an Stelle des im §. 23 Abs. 1 und 
ime. 24 Ab. 2 lit. b auf den 1. April 1895 festgesetzten Zeitpunkts der 1. April 
ritt. · 
II. Einkommen= und Ergänzungsstener. 
Artikel XII. 
Das Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 (Geset- Samml. S. 175) 
und das Ergänzungssteuergesetz vom 14. Juli 1893 (Gesetz= Samml. S. 134) 
werden mit folgenden Maßgaben eingeführt: 
1. 
Die Einkommensteuer und die Ergänzungssteuer werden vom 1. April 1901 
ab erhoben) die Veranlagung beider Steuern erfolgt zum ersten Male für die 
Zeit vom 1. April 1901 bis zum 31. März 1902. 
2. 
An Stelle der im §. 16 Abfs. 1 letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 
bestimmten Termine tritt der 1. April 1901.
	        
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