Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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3. 
An Stelle des Oberprästdenten (. 31 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) 
tritt der Finanzminister, an Stelle des Kreises C. 33 a. a. O.) der Oberamts= 
bezirk, an Stelle des Landraths und der Kreisvertretung (K. 34 a. a. O.) der 
Oberamtmann und die Amtsversammlung, an Stelle des Provinzialausschusses 
G. 41 Abs. 1 a. a. O.) der Landesausschuß. 
4. 
Wegen Annahme und Ablehnung der nach den Vorschriften des Ein- 
kommensteuergesetzes stattfindenden Ernennungen und Wahlen (I. 50 Abs. 2) 
finden an Stelle der S#. 8, 25 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 die 
HK. 5, 51 der Hohenzollernschen Amts- und Landesordnung vom 2. April 1873 
(Gesetz Samml. S. 145) beziehungsweise die diese abändernden Gesetze siungemäße 
Anwendung. 
5. 
Die Bestimmungen im FK. 45 des Ergänzungssteuergesetzes finden auch auf 
die Einkommensteuer Anwendung und treten an Stelle der Vorschriften I§. 71, 72 
des Einkommensteuergesetzes. 
Die auf Grund des §. 48 des Ergängungssteuergesetzes durch Königliche 
Verordnung festgestellten Aenderungen der Ergänzungssteuersätze gelten auch für 
die Hohenzollernschen Lande. 
Bei Berechnung des im letzten Absatze des §. 48 a. a. O. bestimmten 
Betrags von 35 000 000 Mark bleibt die in den Hohenzollernschen Landen ver- 
anlagte Ergänzungssteuer außer Berracht. 
7. 
Die F. 4, 73, 76, 77, 85 Abs. 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes, 
K 42 Abs. 2 des Ergänzungssteuergesetzes finden in den Hohenzollernschen Landen 
keine Anwendung. 
III. Schlustbestimmungen. 
Artikel XIII. 
Die Bestimmungen im §.29 Abs. 3 und 4 des Gesetzes wegen Aufhebung 
direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893 treten außer Kraft. 
Ebenso tritt der §. 7 des Gesetzes, betreffend die Aufhebung der beiden 
untersten Stufen der Klassensteuer, vom 26. März 1883 (Gesetz- Samml. S. 37) 
außer Krast. 
Artikel XIV. 
Die am 1. April 1901 verbliebenen Rückstände der in den Artikeln 1 
und II bezeichneten Steuern werden nach Maßgabe der bis dahin geltenden Be-
	        
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