Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

stimmungen zur Staatskasse eingezogen; das Gleiche gilt von Strafen im Bereiche 
der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer. 
Artikel KW. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1901, jedoch nur gleich- 
zeitig mit der Hohenzollernschen Gemeindeordnung, in Kraft; die Vorschrift im 
#. 25 Abs. 1 des Gesetzes wegen Außhebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 
1893 (Artikel XI) gelangt mit dem Tage der Verkündigung zur Geltung. 
Die Veranlagung für die Zwecke der kommunalen Besteuerung (Artikel III 
Abs. 2) Artikel IV) und die Veranlagung der Einkommensteuer und Ergänzungs- 
steuer (Artikel XII) erfolgen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum ersten 
Male für das Rechnungsjahr 1901. 
Mit dem Inkrasttreten des gegenwärtigen Gesetzes treten alle demselben 
entgegenstehenden geschüchen Bestimmungen, vorbehaltlich der Anwendung auf 
frühere Fälle, außer Kraft. 
Artikel XVI. 
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wilhelmshaven, den 2. Juli 1900. 
L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. v. Thielen. Frhr. v. Hammerstein. 
Schönstedt. Brefeld. Gr. v. Posadowsky. Gr. v. Bülow. v. Tirpitq. 
Studt. Frhr. v. Rheinbaben. 
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesehes vom 10. April 1872 (Geset= Samml. S. 357) 
sind bekannt gemacht: 
1. das am 9. April 1900 Allerhöchst vollzogene Statut für die Wiesen- 
genossenschaft Bergweiler-Sotzweiler zu Bergweiler im Kreise Ottweiler 
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Trier Nr. 24 S. 225, 
ausgegeben am 15. Juni 1900)
	        
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