Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Anlage A. 
Seine Masestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, 
und 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen rc. und Aposto- 
lischer König von Ungarn, 
Fleitt von dem Wunsche, Doppelbesteuerungen zu beseitigen, welche sich aus der 
nwendung der für das WWk7ie beziehungsweise für die im Reichs- 
rathe vertretenen Königreiche und Länder geltenden Steuergesetze ergeben könmen, 
haben beschlossen, zu diesem Behufe eine Konvention zu schließen und zu Ihren 
Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
den Dr. Freiherrn von Richthofen, Allerhöchst Ihren wirklichen Ge- 
heimen Legationsrath und Unterstaatssekretär des Auswärtigen Amtes, 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen x. 
und Apostolischer König von Ungarn: 
den Herrn Ladislaus Szögyény-Marich von Magyar-Szögyén 
und Siolgeaegoa Allerhöchst Ihren Kämmerer und wirklichen. 
Geheimen Rath 2c.2c. außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter 
bei Seiner Masestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, 
welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten 
sich mitgeheit, über Folgendes übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Preußische beziehungsweise llerreihlche Sangee Baze felle vorbehalt- 
lich der Bestimmungen in den Artikeln 2 n Staatssteuern 
nur in dem Staate herangezogen werden, m welchem fie —* Wohnsitz — 
in Ermangelung eines solchen nur in dem Staate, in welchem fie sich aufhalten. 
Preußische beziehungs#weise Oesterreichische Staatsangehörige, welche in beiden 
Staaten einen Wohnsitz haben, sollen nur in ihrem Heimathsstaate zu den direkten 
Staatssteuern herangezogen werden. 
Ein Wohnsitz im Sinne dieser Vereinbarung ist an dem Orte anzunehmen, 
an welchem Jemand eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die 
Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. 
Artikel 2. 
Der Grund- und Gebäudebesitz und der Betrieb eines stehenden Gewerbes 
sowie das aus diesen Quellen herrührende Einkommen sollen nur in demjenigen
	        
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