Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

—  266  —

Minderjährigen  und  in  allen  Fällen  den  Gemeindevorstand,  den  zuständigen  Geistlichen
  und  den  Leiter  oder  Lehrer  der  Schule,  welche  der  Minderjährige  besucht,
hören,  auch  hat,  wenn  die  Beschlußfassung  nicht  auf  Antrag  erfolgt,  das  Vormundschaftsgericht
  zuvor  dem  Landrath  (Oberamtmanne,  Gemeindevorstande,
Vorsteher  der  Königlichen  Polizeibehörde)  unter  Mittheilung  der  Akten  Gelegenheit
zu  einer  Aeußerung  zu  geben.

Der  Beschluß  ist  dem  gesetzlichen  Vertreter  des  Minderjährigen,  diesem
selbst,  wenn  er  das  vierzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,  dem  Landrath  (Oberamtmanne,
  Gemeindevorstande,  Vorsteher  der  Königlichen  Polizeibehörde)  und  dem
verpflichteten  Kommunalverbande  G.  14)  eustelln.

Gegen  den  Beschluß  steht  den  im  Abs.  3  Genannten  die  sofortige  Beschwerde
  zu,  dem  gesetzlichen  Vertreter  des  Minderjährigen  oder  diesem  selbst  jedoch
nur  dann,  wenn  der  Beschluß  auf  Unterbringung  zur  Fürsorgeerziehung  lautet-Die
  Beschwerde  hat  aufschiebende  Wirkung.

g.  5.

Bei  Gefahr  im  Verzuge  kann  das  Vormundschaftsgericht  eine  vorläufige
Unterbringung  des  Minderjährigen  anordnen.  Die  Polizeibehörde  des  Aufenthallsorts
  hat  in  diesem  Falle  für  die  Unterbringung  des  Minderjährigen  in  einer
Anstalt  oder  in  einer  geeigneten  Familie  zu  sorgen.

Die  durch  die  vorläufige  Unterbringung  erwachsenden  Kosten  fallen,  sofern
die  Ueberweisung  zur  Fürsorgeerziehung  demnächst  endgültig  angeordnct  wird,  dem
verpflichteten  Kommunalverbande  G.  14),  anderenfalls  demjenigen  zur  Last,  welcher
die  Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  zu  tragen  hat.  Die  Polizeibehörde  hat
ua  sun  Fällen  die  durch  die  vorläufsige  Unterbringung  entstehenden  Kosten  vorzuschießen.


Streitigkeiten  über  die  Angemessenheit  der  dem  Erstattungspflichtigen  in
Rechnung  gestellten  Vorschüsse  der  Polizeibehörde  entscheidet  der  Bezirksausschuß
im  Beschlußverfahren.  Der  Beschluß  des  Bezirksausschusses  ist  endgültig.

K.  6.

Hat  die  im  §.  4  angeordnete  Anhörung  der  Eltern  oder  des  gesetzlichen
Vertreters  nicht  stattfinden  können,  so  sind  dieselben  berechtigt,  die  Wiederaufnahme
des  Verfahrens  zu  verlangen.  "

7

Soweit  nicht  in  diesem  Gesetz  ein  Anderes  bestimmt  ist,  finden  auf  das
gerichtliche  Verfahren  die  allgemeinen  Vorschriften  über  die  durch  Landesgesetz  den
ordentlichen  Gerichten  übertragenen  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
Anwendung.  ’*

Die  herichtlichen  Verhandlungen  sind  gebühren=  und  stempelfrei;  die  baaren
Auslagen  fallen  der  Staatskasse  zur  Last.  Ist  nach  dem  Ermessen  des  Vor-