— 275 —
K. 7.
Durch Königliche Verordnung werden diesenigen Staatsbehörden bezeichnet,
welche die in den Sh. 4, 5 und 6 erwähnten Rechte auszuüben haben.
8.
Alle diesem Gesetz und dem Kirchengesetz entgegenstehenden Bestimmungen
werden aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1900.
¶. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. v. Thielen. Frhr. v. Hammerstein.
Schönstedt. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Gr. v. Bülow.
Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben.
(Nr. 10214). Kirchengesetz wegen Abänderung der Kirchengesetze vom 16. Juni 1875 und
vom 18. Junt 1892, betreffend die Aufhebung der Gebühren für kirchliche
Aufgebote und Trauungen und der Taufgebühren in der evangelisch-
lutherischen Kirche der Provinz Hannover. Vom 17. Juni 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ.
verordnen für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover mit Zu-
stimmung der Landessynode, was folgt:
Artikel I.
Der J. 6 des Kirchengesetzes vom 16. Juni 1875, betreffend die Aufhebung
der Gebühren für kirchliche Aufgebote und Trauungen in der oevangelisch-
lutherischen Kirche der Provinz Hannover (Gesetz-Samml. S. 303), sowie der
K6. 6 und der §. 7 Abs. 5 des Kirchengesetzes für die evangelisch-lutherische Kirche
der Provinz Hannover, betreffend die Aufhebung der Taufgebühren, vom
18. Juni 1892 (Gesetz= Samml. S. 259) werden aufgehoben.
Die auf Grund der vorbezeichneten Kirchengesetze getroffenen Feststellungen
bleiben dauernd in Geltung.
Doch sind die aufgehobenen Gesetzesvorschrisften noch maßgebend für solche
Anträge auf Neufeststellung, welche vor dem Erlaß dieses Kirchengesetzes gestellt sind.