Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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lehnenden  Entscheidung  durch  Beschwerde  bei  dem  Evangelischen  Oberkirchenrathe
zu  verfolgen.
g.  25.

Für  jedes  mit  dem  1.  April  beginnende  Rechnungsjahr  wird  der  Bedarf
des  Fonds  nach  dem  Stande  der  ihm  am  1.  Oktober  des  Vorjahrs  obliegenden
Verpflichtungen  unter  Hinzuziehung  der  voraussschtlichen  Verwaltungskosten  berechnet.

Einen  etwaigen  Mehrbedarf  ist  der  Evangelische  Oberkirchenrath  aus  einem
landeskirchlichen  Fonds  gegen  eine  Verzinsung  von  3  Prozent  vorschußweise  zu
decken  ermächtigt.

C.  26.
Die  Einnahmen  des  Fonds  bestehen  aus
1.  den  Beiträgen  der  ruhegehaltsberechtigten  Organisten,  Kantoren  und

2.  den  Zinsen  der  Ueberschußabgaben  der  Kirchenkassen,
3.  den  Beiträgen  der  verpflichteten  Kirchengemeinden.
K.  27.

Von  jedem  gemäß  §F.  1  Rechte  auf  Ruhegehalt  gewährenden  Amte  eines
Organisten,  Kantors  oder  Küsters  ist  nach  Höhe  des  Diensteinkommens  (§.  4)
ein  jährlicher  Beitrag  zu  dem  landeskirchlichen  Fonds  für  Organisten,  Kantoren
und  Küster  zu  leisten.  Derselbe  wird,  wenn  das  Einkommen  unter  1  600  Mark
beträgt,  auf  15  Prozent,  wenn  es  höher  ist,  aber  unter  2400  Mark  bleibt,  auf
2  Prozent,  und  bei  noch  höherem  Einkommen  auf  2/8  Prozent  des  durch  20
theilbaren  Gesammtbetrags  festgesetzt.

In  Vakanzfällen  hat  der  Gemeindekirchenrath  (Presbyterium)  für  die
Zahlung  Sorge  zu  tragen.

er  Beitrag  ist  für  die  unterste  Stufe  füͤr  jedes  Kalenderjahr,  für  die
übrigen  Stufen  für  jedes  Kalenderhalbjahr  am  ersten  Tage  desselben  fällig  und
jedesmal  von  demjenigen,  welcher  in  jenem  Zeitpunkte  das  Diensteinkommen  bezieht,
  portofrei  einzuzahlen.

Organisten,  Kantoren  und  Küster,  welche  bei  dem  künftigen  Eintritt  in  ein
nach  K.  1  Rechte  auf  Ruhegehalt  gewährendes  Amt  bereits  eine  für  die  Berechmung
  ihres  künftigen  Dienstalters  in  Betracht  kommende  Dienstzeit  haben  (§.  5
bis  7),  sind  verpflichtet,  den  Betrag  für  die  gesammte  anzurechnende  Dienstzeit,
berechnet  nach  der  Höhe  ihres  laufenden  Beitrags,  jedoch  höchstens  bis  zum
dreißigfachen  Betrage  desselben,  nachzuzahlen.  Die  Nachzahlung  geschieht,  wenn
nicht  das  Konsistorium  ausnahmsweise  Ausstand  gewährt,  in  der  Art,  daß  neben
dem  laufenden  Beitrage  und  in  gleicher  Weise,  wie  dieser,  mindestens  der  gleiche
Betrag  desselben  entrichtet  wird.

Die  zur  Zeit  der  Emeritirung  oder  des  Todesfalls  etwa  noch  nicht  geleisteten
  Nachzahlungen  werden  nach  Ermessen  des  Konsistoriums  baar  oder  durch
Verrechnung  auf  die  aus  dem  Fonds  zu  leistenden  Bezüuge  eingezogen.

Seseyz=  Samml.  1900.  (Nr.  10218.)  52