Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Artikel II. 
Das Landeskonsistorium ist befugt, aus den Ersparnissen bei dem landes-. 
kirchlichen Stolgebühren--Ablösungsfonds 8 den im §. 12 des Kirchengesetzes 
vom 18. Juni 1892 bezeichneten Zwecken Beihülfen auch für einen längeren als 
einjährigen Zeitraum zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Brunsbüttel, den 17. Juni 1900. 
L. S.) Wilhelm. 
Studt. 
  
  
(Nr. 10215). Kirchengesetz, betreffend Agende für die evangelisch lutherische Kirche der 
Provinz Hannover. Vom 12. Jull 1900. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover mit Zu- 
stimmung der Landessynode, was folgt: 
KG. 1. 
Die von dem Landeskonsisiorium zu Hannover im Stück 8 des Kirchlichen 
Amtsblatts für seinen Amtsbezirk vom 26. Juni 1900 veröffentlichten liturglschen 
Ohnungen sind in Zukunft *2 den Vollzug der betreffenden Amtshandlungen 
maßgebend. 
g. 2. 
Die Ordnungen der Ordination, der Einführung eines Pastors, der Ein- 
führung der Kirchenvorsteher, der Grundsteinlegung einer Kirche, der Einweihung 
einer Kirche und der Einweihung eines Gottesackers sowie das allgemeine Kirchen- 
gebet werden, nachdem dieses Kirchengesetz in Krast getreten ist, sofort in 
Gebrauch genommen. 
Bezüglich der übrigen Handlungen bleibt jedoch die in der einzelnen 
Kirchengemeinde hergebrachte Ordnung bis dahin in Uebung, daß Pfarrer und 
Kirchenvorstand in Uebereinstimmung beschließen, die neue Ordnung ganz oder 
theilweise einzuführen. 
Eine theilweise Einführung kann vom Landeskonfistorium beanstandet 
werden, wenn die betreffende Ordnung dadurch sinnwidrig gestaltet wird. 
K. 3. 
Soweit die Ordnungen selbst Verschiedenheiten zulassen, steht dem Pastor 
nach der Einführung (5. 2) die Auswahl frei, unbeschadet der Befugniß des 
Konsistoriums im Eingelsall, wo es dessen aus besonderen Gründen bedarf, dafür 
Vorschriften zu ertheilen.
	        
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