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Artikel II.
Das Landeskonsistorium ist befugt, aus den Ersparnissen bei dem landes-.
kirchlichen Stolgebühren--Ablösungsfonds 8 den im §. 12 des Kirchengesetzes
vom 18. Juni 1892 bezeichneten Zwecken Beihülfen auch für einen längeren als
einjährigen Zeitraum zu bewilligen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Brunsbüttel, den 17. Juni 1900.
L. S.) Wilhelm.
Studt.
(Nr. 10215). Kirchengesetz, betreffend Agende für die evangelisch lutherische Kirche der
Provinz Hannover. Vom 12. Jull 1900.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover mit Zu-
stimmung der Landessynode, was folgt:
KG. 1.
Die von dem Landeskonsisiorium zu Hannover im Stück 8 des Kirchlichen
Amtsblatts für seinen Amtsbezirk vom 26. Juni 1900 veröffentlichten liturglschen
Ohnungen sind in Zukunft *2 den Vollzug der betreffenden Amtshandlungen
maßgebend.
g. 2.
Die Ordnungen der Ordination, der Einführung eines Pastors, der Ein-
führung der Kirchenvorsteher, der Grundsteinlegung einer Kirche, der Einweihung
einer Kirche und der Einweihung eines Gottesackers sowie das allgemeine Kirchen-
gebet werden, nachdem dieses Kirchengesetz in Krast getreten ist, sofort in
Gebrauch genommen.
Bezüglich der übrigen Handlungen bleibt jedoch die in der einzelnen
Kirchengemeinde hergebrachte Ordnung bis dahin in Uebung, daß Pfarrer und
Kirchenvorstand in Uebereinstimmung beschließen, die neue Ordnung ganz oder
theilweise einzuführen.
Eine theilweise Einführung kann vom Landeskonfistorium beanstandet
werden, wenn die betreffende Ordnung dadurch sinnwidrig gestaltet wird.
K. 3.
Soweit die Ordnungen selbst Verschiedenheiten zulassen, steht dem Pastor
nach der Einführung (5. 2) die Auswahl frei, unbeschadet der Befugniß des
Konsistoriums im Eingelsall, wo es dessen aus besonderen Gründen bedarf, dafür
Vorschriften zu ertheilen.