Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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lehnenden Entscheidung durch Beschwerde bei dem Evangelischen Oberkirchenrathe 
zu verfolgen. 
g. 25. 
Für jedes mit dem 1. April beginnende Rechnungsjahr wird der Bedarf 
des Fonds nach dem Stande der ihm am 1. Oktober des Vorjahrs obliegenden 
Verpflichtungen unter Hinzuziehung der voraussschtlichen Verwaltungskosten berechnet. 
Einen etwaigen Mehrbedarf ist der Evangelische Oberkirchenrath aus einem 
landeskirchlichen Fonds gegen eine Verzinsung von 3 Prozent vorschußweise zu 
decken ermächtigt. 
C. 26. 
Die Einnahmen des Fonds bestehen aus 
1. den Beiträgen der ruhegehaltsberechtigten Organisten, Kantoren und 
2. den Zinsen der Ueberschußabgaben der Kirchenkassen, 
3. den Beiträgen der verpflichteten Kirchengemeinden. 
K. 27. 
Von jedem gemäß §F. 1 Rechte auf Ruhegehalt gewährenden Amte eines 
Organisten, Kantors oder Küsters ist nach Höhe des Diensteinkommens (§. 4) 
ein jährlicher Beitrag zu dem landeskirchlichen Fonds für Organisten, Kantoren 
und Küster zu leisten. Derselbe wird, wenn das Einkommen unter 1 600 Mark 
beträgt, auf 15 Prozent, wenn es höher ist, aber unter 2400 Mark bleibt, auf 
2 Prozent, und bei noch höherem Einkommen auf 2/8 Prozent des durch 20 
theilbaren Gesammtbetrags festgesetzt. 
In Vakanzfällen hat der Gemeindekirchenrath (Presbyterium) für die 
Zahlung Sorge zu tragen. 
er Beitrag ist für die unterste Stufe füͤr jedes Kalenderjahr, für die 
übrigen Stufen für jedes Kalenderhalbjahr am ersten Tage desselben fällig und 
jedesmal von demjenigen, welcher in jenem Zeitpunkte das Diensteinkommen be- 
zieht, portofrei einzuzahlen. 
Organisten, Kantoren und Küster, welche bei dem künftigen Eintritt in ein 
nach K. 1 Rechte auf Ruhegehalt gewährendes Amt bereits eine für die Berech- 
mung ihres künftigen Dienstalters in Betracht kommende Dienstzeit haben (§. 5 
bis 7), sind verpflichtet, den Betrag für die gesammte anzurechnende Dienstzeit, 
berechnet nach der Höhe ihres laufenden Beitrags, jedoch höchstens bis zum 
dreißigfachen Betrage desselben, nachzuzahlen. Die Nachzahlung geschieht, wenn 
nicht das Konsistorium ausnahmsweise Ausstand gewährt, in der Art, daß neben 
dem laufenden Beitrage und in gleicher Weise, wie dieser, mindestens der gleiche 
Betrag desselben entrichtet wird. 
Die zur Zeit der Emeritirung oder des Todesfalls etwa noch nicht ge- 
leisteten Nachzahlungen werden nach Ermessen des Konsistoriums baar oder durch 
Verrechnung auf die aus dem Fonds zu leistenden Bezüuge eingezogen. 
Seseyz= Samml. 1900. (Nr. 10218.) 52
	        
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