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des F. 7 Abs. 2 — die Anrechnung einer nach H.7 anrechnungsfähigen Dienstzeit
zu beantragen. «
Steht auf Grund besonderen Rechtstitels dem Kirchenbeamten ein Anspruch
auf Pension und seinen Hinterbliebenen ein Anspruch auf Wittwen- oder
Waisengeld gegenüber der Kirchengemeinde zu) so kann dieselbe in den Fällen
des Abs. 1 und 2 innerhalb der Frist des Abs. 1 beschließen, daß jene Bezüge
auf die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden Beträge bis zur Höhe der
letzteren anzurechnen sind.
K. 37.
Hat ein Organist, Kantor oder Küster vor dem Inkrafttreten dieses
Kirchengesetzes mindestens 10 Jahre ein Kirchenamt in derselben Kirchengemeinde
bekleidet, so ist eine Kündigung nicht mehr zulässig.
Für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes nicht fest an-
gestellten Kirchenbeumten läuft die zweijährige Frist des F. 2 vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes ab.
Soweit sie vor oder mit Ablauf dieser Frist die feste Anstellung erlangt
haben, finden die Bestimmungen des §. 36 Anwendung. Die schenspmulche
Frist beginnt in diesem Falle mit dem Tage der festen Anstellung.
h. 38.
Wird nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Organisten- Kantoren- oder
Küsterstelle ruhegehaltsberechtigt, so finden die Bestimmungen des §. 27 über die
Nachzahlungspflicht und des §. 36 Abs. 2 über die Berechnung der Dienstzeit
sinngemäß Anwendung. Die Frist des F. 2 Abs. 5 läuft in diesem Falle von
dem Zeitpunkt an, mit welchem die Stelle ruhegehaltsberechtigt geworden ist.
39.
Alle diesem Kirchengesetz entgegenstehenden Bestimmungen werden auf-
ehoben.
Es bleibt den Kirchengemeinden, beziehungsweise den nach Maßgabe des
Kirchengesehes, betreffend die Berliner Stadtsynode und die Parochialverbände
in größeren Orten, vom 17. Mai 1895 (Kirchliches Gesetz= und Verordnungsblatt
S. 37) gebildeten Verbänden unbenommen, den Orgamisten, Kantoren und
Küstern ein höheres Ruhegehalt oder eine weitergehende Fürsorge für ihre Hinter-
bliebenen, beziehungsweise eine Erleichterung der ihnen nach diesem Gesetz ob-
liegenden gestungen zu gewähren.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Instruktion wird vom
Evangelischen Oberkirchenrath unter Mitwirkung des Generalsynodal-Vorstandes
erlassen.
. 41.
Oie Provinzen Westfalen und Rheinprovinz bleiben von den Vorschriften
dieses Gesetzes zunächst ausgenommen. Die Einführung dieses Gesetzes erfolgt