Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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des F. 7 Abs. 2 — die Anrechnung einer nach H.7 anrechnungsfähigen Dienstzeit 
zu beantragen. « 
Steht auf Grund besonderen Rechtstitels dem Kirchenbeamten ein Anspruch 
auf Pension und seinen Hinterbliebenen ein Anspruch auf Wittwen- oder 
Waisengeld gegenüber der Kirchengemeinde zu) so kann dieselbe in den Fällen 
des Abs. 1 und 2 innerhalb der Frist des Abs. 1 beschließen, daß jene Bezüge 
auf die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden Beträge bis zur Höhe der 
letzteren anzurechnen sind. 
K. 37. 
Hat ein Organist, Kantor oder Küster vor dem Inkrafttreten dieses 
Kirchengesetzes mindestens 10 Jahre ein Kirchenamt in derselben Kirchengemeinde 
bekleidet, so ist eine Kündigung nicht mehr zulässig. 
Für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes nicht fest an- 
gestellten Kirchenbeumten läuft die zweijährige Frist des F. 2 vom Inkrafttreten 
dieses Gesetzes ab. 
Soweit sie vor oder mit Ablauf dieser Frist die feste Anstellung erlangt 
haben, finden die Bestimmungen des §. 36 Anwendung. Die schenspmulche 
Frist beginnt in diesem Falle mit dem Tage der festen Anstellung. 
h. 38. 
Wird nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Organisten- Kantoren- oder 
Küsterstelle ruhegehaltsberechtigt, so finden die Bestimmungen des §. 27 über die 
Nachzahlungspflicht und des §. 36 Abs. 2 über die Berechnung der Dienstzeit 
sinngemäß Anwendung. Die Frist des F. 2 Abs. 5 läuft in diesem Falle von 
dem Zeitpunkt an, mit welchem die Stelle ruhegehaltsberechtigt geworden ist. 
39. 
Alle diesem Kirchengesetz entgegenstehenden Bestimmungen werden auf- 
ehoben. 
Es bleibt den Kirchengemeinden, beziehungsweise den nach Maßgabe des 
Kirchengesehes, betreffend die Berliner Stadtsynode und die Parochialverbände 
in größeren Orten, vom 17. Mai 1895 (Kirchliches Gesetz= und Verordnungsblatt 
S. 37) gebildeten Verbänden unbenommen, den Orgamisten, Kantoren und 
Küstern ein höheres Ruhegehalt oder eine weitergehende Fürsorge für ihre Hinter- 
bliebenen, beziehungsweise eine Erleichterung der ihnen nach diesem Gesetz ob- 
liegenden gestungen zu gewähren. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Instruktion wird vom 
Evangelischen Oberkirchenrath unter Mitwirkung des Generalsynodal-Vorstandes 
erlassen. 
. 41. 
Oie Provinzen Westfalen und Rheinprovinz bleiben von den Vorschriften 
dieses Gesetzes zunächst ausgenommen. Die Einführung dieses Gesetzes erfolgt
	        
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