Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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g. 4. 
Für die Steuerveranlagung maßgebend ist der Umsatz des bei der Vor- 
nahme derselben abgelaufenen Jahres. Besteht der Gewerbebetrieb noch nicht ein 
Jahr lang, so ist der Umsatz nach dem zur Zeit der Veranlagung vorliegenden 
Anhalte zu schätzen. Während des Steuerjahrs eintretende Aenderungen sind erst 
bei der Besteuerung für das folgende Jahr zu berücksichtigen. 
8. 5. 
Wärde die nach §. 2 berechnete Waarenhaussteuer eines Steuerpflichtigen 
nachweislich 20 Prozent des nach dem Gesetze vom 24. Juni 1891 für das be- 
treffende Steuersahr gewerbesteuerpflichtigen Ertrags seines der Waarenhaussteuer 
unterliegenden Unternehmens übersteigen, so ist sie auf seinen Antrag auf diesen 
Betrag) keinesfalls aber weiter als bis auf die Hälfte des nach §. 2 sich er- 
ebenden Steuersatzes, herabzusetzen. Der Antrag ist entweder bei Abgabe der 
zeen C. 9) oder im Wege der geseplichen Rechtsmittel G. 13) an- 
ubringen. 
# Auf Konsumvwereine und Konsumanstalten, welche nach §&. 1 Abs. 4 steuer- 
Pflichtig sind, ingleichen auf die im F. 3 bezeichneten Unternehmen findet diese 
Bestimmung keine Anwendung. 
Die nach §. 1 zu unterscheidenden Waarengruppen sind: 
A. Material- und Kolonialwaaren, Eß- und Trinkwaaren und Genuß- 
mittel, Taback und Tabackfabrikate (auch Rauchutensilien), Apotheker- 
waaren, Farbwaaren, Droguen und Parfümerien; 
B. Garne und Zwirne, Posamentierwaaren, Schnitt-, Mannfaktur- und 
Modewaaren, gewebte, gestrickte, gewalkte und gestickte Waaren, 
Bekleidungsgegenstände (Konfektion, Pelzwaaren) Wäsche jeder Art, 
Betten und Möbel jeder Art, Vorhänge, Teppiche, Möbelstoffe und die 
zu deren Verarbeitung dienende Anfertigung von Zimmerdekorationen; 
Haus-, Küchen= und Gartengeräthschaften, Oefen, Glas-, Porzellan-, 
Steingut= und Thonwaaren, Möbel jeder Art und die dazu dienenden 
Möbelstoffe, Vorhänge und Teppiche; 
D. Gold., Silber= und sonstige Juwelierwaaren, Kunst., Lurus-, Galanterie- 
waaren, Papp= und Papierwaaren, Bücher und Musikalien, Waffen, 
Fahrräder, Fahr-, Reit= und Jagdutensilien, sonstige Sportartikel, 
Nähmaschinen, Spielwaaren, optische, physikalische, medizinische und 
musikalische Instrumente und Apparate. 
Waaren, welche zu keiner der im ersten Absatz unterschiedenen Gruppen 
gehören, werden als besondere Waarengruppe nicht gezählt. 
Solche Waaren, die vermöge ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung sowohl 
der einen wie der andern jener Gruppen zugerechnet werden können, werden nur 
einmal gezählt, und zwar, wenn auch andere zu denselben Gruppen gehörige 
Waaren geführt werden, bei derjenigen, der diese Waaren angehören. 
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