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g. 4.
Für die Steuerveranlagung maßgebend ist der Umsatz des bei der Vor-
nahme derselben abgelaufenen Jahres. Besteht der Gewerbebetrieb noch nicht ein
Jahr lang, so ist der Umsatz nach dem zur Zeit der Veranlagung vorliegenden
Anhalte zu schätzen. Während des Steuerjahrs eintretende Aenderungen sind erst
bei der Besteuerung für das folgende Jahr zu berücksichtigen.
8. 5.
Wärde die nach §. 2 berechnete Waarenhaussteuer eines Steuerpflichtigen
nachweislich 20 Prozent des nach dem Gesetze vom 24. Juni 1891 für das be-
treffende Steuersahr gewerbesteuerpflichtigen Ertrags seines der Waarenhaussteuer
unterliegenden Unternehmens übersteigen, so ist sie auf seinen Antrag auf diesen
Betrag) keinesfalls aber weiter als bis auf die Hälfte des nach §. 2 sich er-
ebenden Steuersatzes, herabzusetzen. Der Antrag ist entweder bei Abgabe der
zeen C. 9) oder im Wege der geseplichen Rechtsmittel G. 13) an-
ubringen.
# Auf Konsumvwereine und Konsumanstalten, welche nach §&. 1 Abs. 4 steuer-
Pflichtig sind, ingleichen auf die im F. 3 bezeichneten Unternehmen findet diese
Bestimmung keine Anwendung.
Die nach §. 1 zu unterscheidenden Waarengruppen sind:
A. Material- und Kolonialwaaren, Eß- und Trinkwaaren und Genuß-
mittel, Taback und Tabackfabrikate (auch Rauchutensilien), Apotheker-
waaren, Farbwaaren, Droguen und Parfümerien;
B. Garne und Zwirne, Posamentierwaaren, Schnitt-, Mannfaktur- und
Modewaaren, gewebte, gestrickte, gewalkte und gestickte Waaren,
Bekleidungsgegenstände (Konfektion, Pelzwaaren) Wäsche jeder Art,
Betten und Möbel jeder Art, Vorhänge, Teppiche, Möbelstoffe und die
zu deren Verarbeitung dienende Anfertigung von Zimmerdekorationen;
Haus-, Küchen= und Gartengeräthschaften, Oefen, Glas-, Porzellan-,
Steingut= und Thonwaaren, Möbel jeder Art und die dazu dienenden
Möbelstoffe, Vorhänge und Teppiche;
D. Gold., Silber= und sonstige Juwelierwaaren, Kunst., Lurus-, Galanterie-
waaren, Papp= und Papierwaaren, Bücher und Musikalien, Waffen,
Fahrräder, Fahr-, Reit= und Jagdutensilien, sonstige Sportartikel,
Nähmaschinen, Spielwaaren, optische, physikalische, medizinische und
musikalische Instrumente und Apparate.
Waaren, welche zu keiner der im ersten Absatz unterschiedenen Gruppen
gehören, werden als besondere Waarengruppe nicht gezählt.
Solche Waaren, die vermöge ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung sowohl
der einen wie der andern jener Gruppen zugerechnet werden können, werden nur
einmal gezählt, und zwar, wenn auch andere zu denselben Gruppen gehörige
Waaren geführt werden, bei derjenigen, der diese Waaren angehören.
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