Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Ingleichen wird, wenn sich der Handel mit Waaren der einen Gruppe 
nach Herkommen und Gebrauch auch auf Waaren anderer Gruppen erstreckt, 
welche mit ersteren zugleich feilgeboten zu werden pflegen — wie bei Handlungen 
mit Eisen= und Stahlwaaren, Gummiwaaren und dergleichen —, nur Handel 
mit einer Waarengruppe angenommen. 
Wie eine Waare nach Maßgabe der in den vorstehenden vier Absätzen 
niedergelegten Grundsätze zu klassifiziren ist, wird im Zweifelsfalle von dem 
Minister für Handel und Gewerbe oder der von ihm bestimmten Behörde mit 
bindender Kraft festgestellt. 
Maßgebend ist die zur Zeit der Veranlagung geführte Zahl von Waaren- 
gruppen. 
K. 7. 
Durch die Zerlegung eines Waarenhausbetriebs in mehrere gesonderte, 
selbständige Betriebe werden diese Betriebe von der Entrichtung der Steuer nach 
Maßgabe des Gesammtumsatzes nicht befreit, wenn die begleitenden Umstände 
erkennen lassen, daß die Zerlegung in mehrere Betriebe behufs Verdeckung des 
Waarenhausbetriebs stattfindet. 
Der hiernach auf die Gesammtheit der Betriebe einheitlich veranlagte Steuer- 
satz ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen im §. 38 des Ge- 
werbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 beziehungsweise im F. 32 des Kommunal= 
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 in die auf die einzelnen Betriebe entfallenden 
Theilbeträge zu zerlegen. 
g. 8. 
Die Veranlagung der Waarenhaussteuer erfolgt für jedes Steuerjahr im 
Anschluß an diejenige der allgemeinen Gewerbesteuer nach dem Gesehe vom 
24. Juni 1891 (Gesetz Samml. S. 203) für alle Gewerbesteuerklassen durch 
den örtlich zuständigen Steuerausschuß der Gewerbesteuerklasse 1I. Der Finanz- 
minister kann anordnen, daß demselben zu diesem Zwecke zwei weitere Mitglieder 
hinzutreten, von denen das eine von dem Finanzminister zu ernennen, das andere 
nach Maßgabe des §. 10 des Gewerbesteuergesetzes zu wählen ist. 
K. 9. 
Jeder bereits zur Waarenhaussteuer veranlagte Gewerbetreibende ist auf 
die jährlich durch öffentliche Bekanntmachung ergehende Aufforderung des Vor- 
sitzenden des nach F. 8 zuständigen Steuerausschusses verpflichtet, die Höhe seines 
steuerpflichtigen Jahresumsatzes anzugeben. Diese Erklärungen sind innerhalb der 
auf mindestens 14 Tage zu bemessenden Frist nach den vom Finanzminister vor- 
geschriebenen, kostenlos zu verabfolgenden Formularen bei dem im ersten Satze 
bezeichneten Vorsitzenden des Steuerausschusses schriftlich oder zu Protokoll unter 
der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen 
gemacht sind.
	        
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