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Andere Gewerbetreibende sind zur Abgabe einer solchen Erklärung ver-
pflichtet, sobald eine besondere Aufforderung des im Abs. 1 bezeichneten Vor-
sitenden des Steuerausschusses an sie ergeht.
Die Erklärungen (Abs. 1 und 2) sind gehelm aufzubewahren.
Der F. 56 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 findet auf diese
Erklärungen sinngemäße Auwendung.
S. 10.
Bei der Veranlagung darf von den Angaben in der Erklärung G. 9) nur
abgewichen werden, nachdem dem betreffenden Steuerpflichtigen Gelegenheit mit
mindestens vierzehntägiger Frist zur Aeußerung über die obwaltenden Bedenken
gegeben worden ist.
Zum Zwecke der Prüfung der Erklärung ist der Steuerpflichtige auf Be-
schluß des Steuerausschusses auch verpflichtet, seine Geschäftsbücher vorzulegen.
K. 11.
Wer die ihm nach F. 9 obliegende Erklärung nicht innerhalb der vor-
geschriebenen Frist abgiebt oder den auf Grund der Vorschrift K. 10 an ihn
gerichteten Aufforderungen nicht Folge leistet, verliert die gesetzlichen Rechtsmittel
gegen seine Veranlagung zur Waarenhaussteuuer für das betreffende Steuerjahr,
insofern nicht Umstände dargethan werden, welche die Versäumniß entschuldbar
machen.
5 . 12.
Gewerbetreibende, welche im Laufe des Steuerjahrs den Kleinhandel mit
mehr als einer der im §. 6 unterschiedenen Waarengruppen anfangen oder auf
mehr als eine dieser Waarengruppen ausdehnen, oder eine nach F. 3 der Waaren-
haussteuer unterliegende Verkauföstelle in Preußen errichten, haben hiervon, wenn
nicht nach den Verhältnissen des Betriebs von vornherein ausgeschlossen ist, daß
der Gesammtumsatz die waarenhaussteuerpflichtige Höhe erreicht, der von dem
Finanzminister zu bestimmenden Behörde vorher oder gleichzeitig Anzeige zu machen.
Die im Laufe eines Steuerjahrs erfolgende Beschränkung des Kleinhandels
eines zur Waarenhaussteuer veranlagten Betriebs auf nur eine der im F. 6 unter-
schiedenen Waarengruppen oder auf Waaren, welche keiner derselben angehören,
ändert an der veranlagten Waarenhaussteuer nichts.
K. 13.
Soweit in dem Vorstehenden nicht ein Anderes bestimmt ist, finden auf
die Waarenhaussteuer hinsichtlich der Veranlagung, der Rechtsmittel, der Zer-
legung der Steuersätze, der Zu- und Abgänge, der Abmeldungen, der Besugnisse
der Steuerausschüsse und ihrer Vorsitzenden, der den Gewerbetreibenden und ihren
Vertretern obliegenden Verpflichtung zur Auskunftsertheilung, der Nachbesteuerung,
der Ausfälle, des Erlasses und der Ermäßigung veranlagter Steuerbeträge sowie
der Oberaufsicht die für die Gewerbesteuerklasse 1 geltenden Vorschriften ##. 17