Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Andere Gewerbetreibende sind zur Abgabe einer solchen Erklärung ver- 
pflichtet, sobald eine besondere Aufforderung des im Abs. 1 bezeichneten Vor- 
sitenden des Steuerausschusses an sie ergeht. 
Die Erklärungen (Abs. 1 und 2) sind gehelm aufzubewahren. 
Der F. 56 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 findet auf diese 
Erklärungen sinngemäße Auwendung. 
S. 10. 
Bei der Veranlagung darf von den Angaben in der Erklärung G. 9) nur 
abgewichen werden, nachdem dem betreffenden Steuerpflichtigen Gelegenheit mit 
mindestens vierzehntägiger Frist zur Aeußerung über die obwaltenden Bedenken 
gegeben worden ist. 
Zum Zwecke der Prüfung der Erklärung ist der Steuerpflichtige auf Be- 
schluß des Steuerausschusses auch verpflichtet, seine Geschäftsbücher vorzulegen. 
K. 11. 
Wer die ihm nach F. 9 obliegende Erklärung nicht innerhalb der vor- 
geschriebenen Frist abgiebt oder den auf Grund der Vorschrift K. 10 an ihn 
gerichteten Aufforderungen nicht Folge leistet, verliert die gesetzlichen Rechtsmittel 
gegen seine Veranlagung zur Waarenhaussteuuer für das betreffende Steuerjahr, 
insofern nicht Umstände dargethan werden, welche die Versäumniß entschuldbar 
machen. 
5 . 12. 
Gewerbetreibende, welche im Laufe des Steuerjahrs den Kleinhandel mit 
mehr als einer der im §. 6 unterschiedenen Waarengruppen anfangen oder auf 
mehr als eine dieser Waarengruppen ausdehnen, oder eine nach F. 3 der Waaren- 
haussteuer unterliegende Verkauföstelle in Preußen errichten, haben hiervon, wenn 
nicht nach den Verhältnissen des Betriebs von vornherein ausgeschlossen ist, daß 
der Gesammtumsatz die waarenhaussteuerpflichtige Höhe erreicht, der von dem 
Finanzminister zu bestimmenden Behörde vorher oder gleichzeitig Anzeige zu machen. 
Die im Laufe eines Steuerjahrs erfolgende Beschränkung des Kleinhandels 
eines zur Waarenhaussteuer veranlagten Betriebs auf nur eine der im F. 6 unter- 
schiedenen Waarengruppen oder auf Waaren, welche keiner derselben angehören, 
ändert an der veranlagten Waarenhaussteuer nichts. 
K. 13. 
Soweit in dem Vorstehenden nicht ein Anderes bestimmt ist, finden auf 
die Waarenhaussteuer hinsichtlich der Veranlagung, der Rechtsmittel, der Zer- 
legung der Steuersätze, der Zu- und Abgänge, der Abmeldungen, der Besugnisse 
der Steuerausschüsse und ihrer Vorsitzenden, der den Gewerbetreibenden und ihren 
Vertretern obliegenden Verpflichtung zur Auskunftsertheilung, der Nachbesteuerung, 
der Ausfälle, des Erlasses und der Ermäßigung veranlagter Steuerbeträge sowie 
der Oberaufsicht die für die Gewerbesteuerklasse 1 geltenden Vorschriften ##. 17
	        
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