Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Die Gutsbezirke haben die erhobenen Beträge an Waarenhaussteuer am 
Schlusse eines jeden Vierteljahrs an die Kreiskommunalkasse abzuführen. Die 
Kreise haben diese Beträge vorzugsweise im Interesse der kleineren Gewerbe- 
treibenden zu verwenden. 
K. 15. 
hol Die Waarenhaussteuer wird zum ersten Male für das Rechnungsjahr 1901 
erhoben. 
Die bei Veröffentlichung dieses Gesetzes bereits bestehenden Waarenhäuser 
haben die Steuer für das Rechnungsjahr 1901 nur zur Hälfte zu entrichten. 
S. 16 
Der Finanzminister, der Minister des Innern und der Minister für 
Handel und Gewerbe sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beaustragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Trondhjem, an Vord M. Y. „Hohenzollern“, den 18. Juli 1900. 
. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. Schönstedt. Brefeld. v. Goßler. 
Gr. v. Bülow. v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. 
  
(Nr. 10222.) Gesetz, betreffend die Gewährung von Jwischenkredit 
Vom 12. Juli 1900. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
K. 1. 
Soweit für die Errichtung von Rentengütern die Vermittelung der General- 
kommission eintritt, kann der zur Abstoßung der Schulden und Lasten der auf- 
zutheilenden oder abzutrennenden Grundstücke und zur erstmaligen Besetzung der 
Rentengüter mit den nothwendigen Wohn= und Wirthschaftsgebäuden erforderliche 
Zwischenkredit aus den Beständen des Reserwefonds der Rentenbanken gewährt 
werden.
	        
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