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(Nr. 10226.) Gesetz, betreffend die Verpflichtung der Gemeinden in der Provinz Westfalen
zur Bullenhaltung. Vom 25. Jull 1900,
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie für
die Provinz Westfalen, was folgt:
KC. 1.
Wenn und soweit in einer zu einem Landkreise gehörigen Gemeinde die
Anzahl der zum Decken gehaltenen Bullen eine ungenügende ist, hat die Ge-
meinde die Verpflichtung, eine dem Bedürfniß entsprechende Anzahl von Bullen
anzuschaffen und zu unterhalten. Darüber, ob für die Gemeinden die Noth-
wendigkeit zur Haltung von Bullen im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, sowie
darüber, ob die Anzahl der vorhandenen Bullen als eine ungenügende anzusehen
und wieviel Bullen im Verhältnisse zu der Zahl von Kühen und deosählem
Rindern von der Gemeinde zu halten sind, beschließt der Kreisausschuß mit der
Maßgabe, dah auf jedes volle oder angefangene Hundert von Kühen oder deck-
fähigen Rindern mindestens ein Bulle vorhanden sein muß.
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses ist Beschwerde an den Provinzial-
rath zulässig.
KG. 2.
. Die Unterhaltung der Gemeindebullen darf nicht an den Mindestfordernden
im öffentlichen Aufgebote vergeben werden. Auch ist das sogenannte Reihumhalten
dieser Bullen unzulässig.
KG. 3.
Mit Genehmigung des Kreisausschusses kann eine Gemeinde sich mit einer
oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Bullenhaltungsverbande ver-
einigen. Geschieht dies, so kommen die Bestimmungen des §. 1 dieses Gesetzes
sinngemäß zur Anwendung.
Eine solche Vereinigung kann durch Beschluß des Kreisausschusses ange-
ordnet werden, wenn eine oder mehrere Gemeinden für sich allein außer Stande
sind, den Vorschriften dieses Gesetzes zu entsprechen.
8. 4.
In Stadtkreisen kann auf Antrag betheiligter Viehbesitzer durch die Kom-
munalaufsichtsbehörde angeordnet werden, daß die vorstehenden Bestimmungen
Anwendung finden. In diesem Falle tritt an die Stelle des Kreisausschusses der
Bezirköausschuß.
56.