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die Fassung eines bindenden Beschlusses über dieselben darf jedoch erst in der
nächsten Amtsversammlung erfolgen.
Anträge von Mitgliedern auf Berathung einzelner Gegenstände sind bei
dem Oberamtmann anzubringen und in die Einladung zur nächsten Amtsver-
sammlung aufzunehmen, insofern sie vor Erlaß der Einladungsschreiben eingeben.
Der Oberamtmann ist verpflichtet, jährlich wenigstens eine Amtsversamm-
lung anzuberaumen, außerdem aber ist er hierzu berechtigt, so oft es die Geschäfte
erfordern. Die Zusammenberufung der Amtsversammlung muß erfolgen, sobald
dieselbe von einem Drittel der Mitglieder oder von dem Amtsausschusse ver-
langt wird.
Von einer jeden anzuberaumenden Amtsversammlung hat der Okeramt.
mann dem Regierungspräsidenten unter Einsendung einer Abschrift des Ein-
ladungsschreibens Anzeige zu machen.
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Ubfafung beson- Soll von der Amtsversammlung über die Festsetzung des Abgabenverthei-
hLungsmahstabes in Gemäßheit des Abs. 2 des §. va, über Mehr= oder Minder,
lung und Zustellung belastung einzelner Theile des Amtsbezirkes in Gemäßheit des §F. 9 oder über
#ulliben an die Mitsolche Gegenstände Beschluß gefaßt werden, welche Ausgaben nothwendig machen,
die nicht schon auf einer gesetzlichen Verpflichtung des Amtsverbandes beruhen,
so ist ein ausführlicher Vorschlag zu dem Beschlusse, welcher über
a) den Zweck desselben,
b) die Art der Ausführung,
e) die Summe der zu verwendenden Kosten,
d) die Aufbringungsweise
das Nöthige enthält, von dem Amtsausschuß auszuarbeiten und jedem Mitgliede
mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Amtsversammlung schriftlich zuzustellen.
Die Frist darf bis zu drei Tagen abgekürzt werden, wenn einem Nothstande
vorgebeugt oder abgeholfen werden soll.
K. 30.
Coseentlichkeit der Die Sitzungen der Amtsversammlung sind öffentlich. Für einzelne Gegen-
Shde au6 stände kann durch einen in geheimer Sißung zu fassenden Beschluß der Ver-
sammlung die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden.
. 31.
Seschlubföhigkeit Die Amtsversammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte
dramtzoersanmlung, der Mitglieder amvesend ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die
Mitglieder, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand
berufen, dennoch nicht in beschlußfähiger Anzahl erschienen sind. .
BeideczivcitcnZusammenberufungmußaufdieseBestimmunganödtücklich
hingewiesen werden.