Der Oberamtmann
als Vorfiyender
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S. 4.
Der Oberamtmann leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgung des Aus-
—— de schusses und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte.
eal verlers
Der Oberamtmann beruft den Amtsausschuß und führt in demselben den
Vorsitz mit vollem Stimmrechte. Ist der Oberamtmann verhindert, so geht der
Vorsitz auf seinen Stellvertreter über.
Ist dieses der Oberamtssekretär, so führt nicht dieser, sondern der hierzu
von dem Regierungspräsidenten zu bestimmende Oberamtmann eines benachbarten
Bezirkes den Vorsitz.
K. 45.
Der Oberamtmann führt die laufenden Geschäfte der dem Ausschuß über-
bruden ffür- die Ausführung derselben Sorge. Er kann die selbständige Bearbeitung
S Ache tragenen Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses vor und trägt
TR
Geschäftsordung
de# Amtsausschusses.
einzelner Angelegenhciten einem Mitgliede des Ausschusses übertragen.
Er vertritt den Amtsausschuß nach Außen, verhandelt Namens desselben
mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schrifrwechsel und zeichner alle
Schriftstüccke Namens des Ausschusses.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Amtsverband gegen Dritte ver-
pflichten sollen, ingleichen Vollmachten müssen unter Anführung des betreffenden
Beschlusses der Amtsversammlung beziehungsweise des Amtsausschusses von dem
Oberamtmann und zwei Mitgliedern des Amtsausschusses, beziehungsweise der
mit der Angelegenheit betrauten Amtskommission, unterschrieben und mit dem
Siegel des Oberamtmanns versehen sein.
K. 46.
Die Anwesenheit dreier Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden, genügt
für die Beschafähigeeg. des Amtsausschusses.
Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade
Lahl von Aüggledem anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste
gewählte Mitglied an der Abstinunung keinen Antheil.
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder des Amts-
ausschusses oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf- oder absteigender
Linie oder bis zu dem dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der
Berathung und Entscheidung nicht theilnehmen. Ebensowenig dürfen die Mit-
glieder des Amtsausschusses bei der Berathung und Entscheidung solcher Ange-
legenheiten mitwirken, in welchen sie in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein
Gutachten abgegeben haben oder in anderer als öffentlicher Eigenschaft thätig
gewesen sind. Wird dadurch ein Amtsausschuß beschlußunfähig, so erfolgt, se-
weit es sich um Amt heiten handelt, die Beschlußfassung durch
die Amtsversammlung. Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Amts-
ausschüssen durch Regulative geordnet, welche der Minister des Innern erläößt.