Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Der Oberamtmann 
als Vorfiyender 
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S. 4. 
Der Oberamtmann leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgung des Aus- 
—— de schusses und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte. 
eal verlers 
Der Oberamtmann beruft den Amtsausschuß und führt in demselben den 
Vorsitz mit vollem Stimmrechte. Ist der Oberamtmann verhindert, so geht der 
Vorsitz auf seinen Stellvertreter über. 
Ist dieses der Oberamtssekretär, so führt nicht dieser, sondern der hierzu 
von dem Regierungspräsidenten zu bestimmende Oberamtmann eines benachbarten 
Bezirkes den Vorsitz. 
K. 45. 
Der Oberamtmann führt die laufenden Geschäfte der dem Ausschuß über- 
bruden ffür- die Ausführung derselben Sorge. Er kann die selbständige Bearbeitung 
S Ache tragenen Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses vor und trägt 
TR 
Geschäftsordung 
de# Amtsausschusses. 
einzelner Angelegenhciten einem Mitgliede des Ausschusses übertragen. 
Er vertritt den Amtsausschuß nach Außen, verhandelt Namens desselben 
mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schrifrwechsel und zeichner alle 
Schriftstüccke Namens des Ausschusses. 
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Amtsverband gegen Dritte ver- 
pflichten sollen, ingleichen Vollmachten müssen unter Anführung des betreffenden 
Beschlusses der Amtsversammlung beziehungsweise des Amtsausschusses von dem 
Oberamtmann und zwei Mitgliedern des Amtsausschusses, beziehungsweise der 
mit der Angelegenheit betrauten Amtskommission, unterschrieben und mit dem 
Siegel des Oberamtmanns versehen sein. 
K. 46. 
Die Anwesenheit dreier Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden, genügt 
für die Beschafähigeeg. des Amtsausschusses. 
Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade 
Lahl von Aüggledem anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste 
gewählte Mitglied an der Abstinunung keinen Antheil. 
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder des Amts- 
ausschusses oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf- oder absteigender 
Linie oder bis zu dem dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der 
Berathung und Entscheidung nicht theilnehmen. Ebensowenig dürfen die Mit- 
glieder des Amtsausschusses bei der Berathung und Entscheidung solcher Ange- 
legenheiten mitwirken, in welchen sie in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein 
Gutachten abgegeben haben oder in anderer als öffentlicher Eigenschaft thätig 
gewesen sind. Wird dadurch ein Amtsausschuß beschlußunfähig, so erfolgt, se- 
weit es sich um Amt heiten handelt, die Beschlußfassung durch 
die Amtsversammlung. Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Amts- 
ausschüssen durch Regulative geordnet, welche der Minister des Innern erläößt.
	        
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