Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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S. 47 
Die Beamten des Amtsverbandes haben die Rechte und Pflichten mittel- 
barer Staatsbeamten. 
Sie werden von dem Oberamtmanne vereidigt und in ihre Aemter ein- 
geführt. Sie erhalten ihre Geschäftsanweisung von dem Amtsausschusse. Auf 
ibre Anstellung und Versorgung findet das Gesetz, betreffend die Anstellung und 
Versorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899 (Gesetz Samml. S. 141) 
entsprechende Anwendung. 
Hinsichtlich der Dienstvergehen der Beamten des Amtsverbandes finden die 
Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz= Samml. S. 465) mit fol- 
genden Maßgaben Anwendung: 
1. Ueber die Verhängung von Ordnungsstrafen beschließt im Umfange 
des den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungsstrafrechts der Amts- 
ausschuß und im Umfange des dem Minister beigelegten Ordnungs- 
strafrechts der Regierungspräsident. 
Gegen den Beschluß des Amtsausschusses findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß und gegen dessen Be- 
schluß sowie gegen die Strafverfügung des Regierungspräsidenten inner- 
halb der gleichen Frist die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
In dem auf Entfermung aus dem Anmnte gerichteten Verfahren wird 
die Einleitung des Diziplinarverfahrens von dem Oberamtmann oder 
Lon dem Regierungspräsidenten verfügt und von demselben der Unter- 
suchungskommissar sowie der Vertreter der Staatsamwaltschaft für die 
erste Instanz ernannt. 
Die entscheidende Behörde erster Instanz ist der Amtsausschuß, 
die entscheidende Behörde zweiter Instan) das Oberverwaltungsgericht. 
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberverwaltungsgerichte 
wird von dem Minister des Innern ernannt. 
P 
Fünfter Unterabschnitt. 
Von den Amtskommisslonen. 
f. 48. 
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaussichtigung einzelner Amts- 
institute sowie für die Wahrnehmung einzelner Amtsangelegenheiten kann die 
Amtsversammlung nach Bedürfniß besondere Kommissionen oder Kommissare 
aus der Zahl der Amtsangehörigen bestellen, welche ihre Geschäfte unter der 
Leitung des Oberamtmanns besorgen. 
Der Oberamtmann ist befugt, jederzeit den Berathungen der Amts- 
kommissionen beizuwohnen und dabei den Vorsitz mit vollem Stimmrechte zu 
übernehmen. 
Geseh-Smml. 1900. (Nr. 10232) 62 
Oleostliche Verhält. 
nisse der Beamien des 
Auusverbandes.
	        
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