Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Wahlreglement. 
S. 1. 
Acht Tage vor der Wahl werden die Wähler zu den Wahlen mittelst schrift- 
licher Einladung oder durch ortsubliche Bekanntmachung berufen. Die Einladung 
und Bekanmmachung muh das Lokal, den Tag und die Stunde der Wahl 
genau bestimmen. Hinsichtlich der von der Amtsversammlung vorzunebmenden 
Wahlen bewendet es bei den für die Berufung der Amtsversammnlung vor- 
geschriebenen Fristen. 
Die Bekanntmachung muß, wenn sie nicht schriftlich ergangen ist, in den 
letzten drei Tagen vor dem Wahltage wiederholt werden. 
2 
Der Wahlvorstand besteht aus dem nach den bestehenden Vorschriften zur 
Leitung des Wahlakts berufenen Beamten als Vorsitzenden und aus zwei over 
vier von der Wahlversammlung aus der Zabl der Wähler zu wählenden Bei- 
sitzen. Der Vorsitzende emennt einen der Beisitzer zum Protokollführer. 
K. 3. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Oiskussionen 
stattinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. Aus- 
genommen hiervon sind Diskussionen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche 
durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind. 
i. 
Jede Wahl erfolgt in einer besonderen Wahlhandlung durch Stimnzettel. 
K. 5. 
Die Wähler werden in der Reibenfolge, in welcher sie in der Wählerliste 
verzeichnet sind, aufgerufen. Jeder Aufgerufene legt seinen Stimmzettel uneröffnet 
in die Wahlurne. 
Die während der Wahlhandlung erscheinenden Wähler können an der nicht 
geschlossenen Wahl Theil nehmen. 
Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahlvorstand die 
Wahl für geschlossen; der Vorsitzende nimmt die Stimmzettel einzeln aus der 
Wahlurne und verliest die darauf verzeichneten, von einem Beisitzer, welchen der 
Vorsiyende ernennt, laut zu zählenden Ramen.
	        
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