Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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auf  die  Dauer  von  einer  Woche  durch  Versagung  der  Arbeit  oder  Anweisung  einer  minder  bequemen
Lagerstätte  geschärft  werden.

Der  Gefangene  ist  von  dem  Besuche  des  Gottesdienstes  und  des  Unterrichts  ausgeschlossen  und
wird  zum  Genuß  der  freien  Luft  nur  insowelt,  als  es  der  Hausarzt  für  nothwendig  erachtet,  und
nie  in  Gesellschaft  anderer  Gefangenen  zugelassen.

F.  78.

Die  Dunkelhaft  wird  in  dem  hiezu  eingerichteten  Arrestlokale  mit  Eutziehung  der  Lagerstäue
vollzogen.  Arbeit  findet  hler  nicht  statt.

S.  74.

Auf  Anlegung  von  Fesseln  darf  gegen  einen  Gefangenen  nur  wegen  besonderer  Fluchtgefahr,
Widersetzlichkeit,  Gewaltthaten  und  Drohungen  gegen  Andere  oder  aus  ähnlichen  Gründen  erkannt
werden.

Bei  Anlegung  von  Fesseln  kommen  gegen  die  männlichen  Gesangenen  folgende  Abstufungen
zur  Anwendung:

a)  Die  Anlegung  von  Ringen  am  Unterschenkel,  wobel  die  Füße  mittelst  einer  Kette  so  verbunden

  werden,  daß  das  Gehen  nicht  ummöglich  gemacht  wird,  bis  zur  Dauer  von  vier  Wochen;

b)  Kurzschließen  entweder  allein  oder  in  Verbindung  mit  einsaomer  oder  Dunkelhaft,  während

dreier  Tage,  umd  zwar  binnen  24  Stunden  immer  nur  je  6  Stunden;

c)  Anlegung  einer  eisernen  Handstange  auf  die  Dauer  von  höchstens  drei  Tagen;

d)  Anschließen  an  die  Wand  auf  höchstens  14  Tage.

Die  bei  weliblichen  Gefangenen  zulässige  Feffelung  besteht  entweder  in  der  Anlegung  eiserner
durch  eine  leichte  Kette  verbundener  Armringe  oder  in  der  Anlegung  von  Fußschellen,  welche  durch
eine  leichte  eiserne  Kette  in  der  Art  verbunden  sind,  daß  das  Gehen  nicht  unmöglich  gemacht  wird.

Zur  augerblicklichen  Bewältigung  thätlichen  Widerstands  sowie  zur  Sicherumg  kann,  sofern
andere  Mittel  nicht  ausreichen,  die  Zwangsjacke  oder  die  Fesselung  angewendet  werden.

S.  75.

Der  Erlassung  einer  Disciplinarstrafverfügung  muß  ein  summarisches  Verfahren  vorausgehen,
in  welchem  dem  Gefangenen  über  die  ihm  zur  Last  gelegte  Verfehlung  sich  zu  verantworten  Gelegenheit
  gegeben  wird.

Dem  Ermessen  des  Vorstandes,  bezw.  der  Aufsichtsbehörde  bleibt  überlassen,  von  den  Disciplinarstrafen
  diejenige  in  Anwendung  zu  bringen,  welche  bei  Inbetrachtnahme  der  Umstände  der  Verfehlung
und  mit  Rücksicht  auf  den  Grad  des  Verschuldens  und  die  Sinnesart  des  Straffalligen  als  die
angemessene  erscheint.

Es  können  auch  Strafmittel  miteinander  verbunden  werden.

Nücksichtlich  der  Anwendbarkeit  einer  Strafe,  welche  auf  die  Gesundheit  des  Gefangenen  von
Einfluß  sein  kann,  jedenfalls  aber  der  in  88.  71—74  aufgeführten  Strafmittel,  muß  vor  der  Einleitung
  des  Srrafvollzugs  der  Hausarzt  vernommen  werden.  In  Fällen,  in  welchen  die  Straf-