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auf die Dauer von einer Woche durch Versagung der Arbeit oder Anweisung einer minder bequemen
Lagerstätte geschärft werden.
Der Gefangene ist von dem Besuche des Gottesdienstes und des Unterrichts ausgeschlossen und
wird zum Genuß der freien Luft nur insowelt, als es der Hausarzt für nothwendig erachtet, und
nie in Gesellschaft anderer Gefangenen zugelassen.
F. 78.
Die Dunkelhaft wird in dem hiezu eingerichteten Arrestlokale mit Eutziehung der Lagerstäue
vollzogen. Arbeit findet hler nicht statt.
S. 74.
Auf Anlegung von Fesseln darf gegen einen Gefangenen nur wegen besonderer Fluchtgefahr,
Widersetzlichkeit, Gewaltthaten und Drohungen gegen Andere oder aus ähnlichen Gründen erkannt
werden.
Bei Anlegung von Fesseln kommen gegen die männlichen Gesangenen folgende Abstufungen
zur Anwendung:
a) Die Anlegung von Ringen am Unterschenkel, wobel die Füße mittelst einer Kette so verbunden
werden, daß das Gehen nicht ummöglich gemacht wird, bis zur Dauer von vier Wochen;
b) Kurzschließen entweder allein oder in Verbindung mit einsaomer oder Dunkelhaft, während
dreier Tage, umd zwar binnen 24 Stunden immer nur je 6 Stunden;
c) Anlegung einer eisernen Handstange auf die Dauer von höchstens drei Tagen;
d) Anschließen an die Wand auf höchstens 14 Tage.
Die bei weliblichen Gefangenen zulässige Feffelung besteht entweder in der Anlegung eiserner
durch eine leichte Kette verbundener Armringe oder in der Anlegung von Fußschellen, welche durch
eine leichte eiserne Kette in der Art verbunden sind, daß das Gehen nicht unmöglich gemacht wird.
Zur augerblicklichen Bewältigung thätlichen Widerstands sowie zur Sicherumg kann, sofern
andere Mittel nicht ausreichen, die Zwangsjacke oder die Fesselung angewendet werden.
S. 75.
Der Erlassung einer Disciplinarstrafverfügung muß ein summarisches Verfahren vorausgehen,
in welchem dem Gefangenen über die ihm zur Last gelegte Verfehlung sich zu verantworten Gelegenheit
gegeben wird.
Dem Ermessen des Vorstandes, bezw. der Aufsichtsbehörde bleibt überlassen, von den Disciplinarstrafen
diejenige in Anwendung zu bringen, welche bei Inbetrachtnahme der Umstände der Verfehlung
und mit Rücksicht auf den Grad des Verschuldens und die Sinnesart des Straffalligen als die
angemessene erscheint.
Es können auch Strafmittel miteinander verbunden werden.
Nücksichtlich der Anwendbarkeit einer Strafe, welche auf die Gesundheit des Gefangenen von
Einfluß sein kann, jedenfalls aber der in 88. 71—74 aufgeführten Strafmittel, muß vor der Einleitung
des Srrafvollzugs der Hausarzt vernommen werden. In Fällen, in welchen die Straf-