Contents : Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

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Inhalt.

 

A.  Einleitung:  Tätigkeit  desBundesrats  imallgemeinen.
  —  Das  Bundesgericht  in  Nordamerika
und  in  der  Schweiz.

B.  Ausführung:  Der  Bundesrat  als  Rechtspflegeorgan
  des  Reiches  ist  zuständig.

l.  nach  Artikel  76  Abs.  1  der  Reichsverfassung.
1.  materielle  Voraussetzungen.

.  Begriff  der  Streitigkeit  (positive  \  oraussetzung)

.  zwischen  Bundesstaaten,  und  zwar

.  verschiedenen  .  .

.  sofern  dieselben  nicht  privatrechtlicher  Natur
und  daher  von  den  kompetenten  Gerichtsbehörden
  zu  entscheiden  sind  (negative  Voraussetzung)
  .

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.  formelle  Voraussetzung:  Anrufen  des  Bundesrats
.  Erledigungspflicht  des  Bundesrats.

a.  Der  Begriff:  erledigen

b.  Gütliche  Beilegung  des  Streites  —  Entscheidu  ung
durch  eine  Austrägalinstanz  .  .  .

c.  Entscheidung  durch  Spruch  des  Bundesrats  .

d.  Unterwerfungspflicht  des  Bundesstaates

II.  nach  Artikel  76  Abs.2  der  Reichsverfassung.
1.  materielle  Voraussetzungen.

a.  der  Begriff:  Verfassungsstreitigkeit  -  -  -  .

b.  Partei  eines  Verfassungsstreites  .

c.  Gegenstand  eines  Verfassungsstreites

d.  die  Verfassung  des  betreffenden  Bundesstaates
darf  nicht  eine  Behörde  zur  Entscheidung
derartiger  Streitigkeiten  bestimmt  haben

2.  formelle  Voraussetzung:  Anrufen  des  Bundesrats

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