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Artikel VII.
Die Prüfung der Anhaltischen Regierungsreferendare soll sich auf die
Preußische Landesgesetzgebung im Bereiche des Privatrechts nicht mit erstrecken.
. Artikel VIII.
Von dem Ergebnisse der Prüfung wird das Anhaltische Staatsministerium
durch die Preußischen Minister des Innern und der Finanzen in Kenntniß gesetzt.
Referendare, welche die Prüfung nicht bestanden haben, werden von den
enannten Preußischen Ministern auf mindestens sechs Monate behufs besserer
Voreereluung. an eine Regierung zurückverwiesen.
Artikel IX.
Die Ernemumg der Anhaltischen Regierungsreferendare, welche die große
Staatsprüfung bestanden haben, zu Regierungsassessoren erfolgt durch Seine
Hoheit den Herzog von Anhalt.
Die Anhaltischen Regierungsassessoren erlangen durch die Ablegung der
großen Staatsprüfung in Preußen keinen Anspruch auf Ernennung zu Preußischen
Regierungsassessoren oder auf Verwendung in der Preußischen Verwaltung.
Artikel X.
Gegenwärtiger Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. Der
Rücktritt von diesem Vertrage steht sowohl Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser,
Könige von Preußen, wie Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt nach vorheriger
einjähriger Kündigung frei.
Artikel XI.
Der Vertrag wird von beiden Seiten zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden.
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin, am 11. Dezember 1899.
(I. S.) Lehnert. (L. S.) v. Kitzing. (I. S.) Laue.
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