Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

vom  8.  Oktober  1875  zu  Grunde  liegenden  Vereinbarung  zwischen  der  Stadt
Hagen  und  den  früheren  Landgemeinden  Wehringhausen  und  Eilpe  seit  dem
J.  Fanuar  1876  bestehen,  tritt  Eckesey  als  vierter  Wahlbezirk  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  des  F.  14  der  Städteordnung  für  die  Provinz  Westfalen  vom
19.  März  1856  hinzu.  Dagegen  wird  Eppenhausen  dem  Wahlbezirke  Hagen-Altstadt
  und  Delstern  dem  Wahlbezirke  Hagen-Eilpe  angeschlossen.

Der  neue  vierte  Wahlbezirk  Hagen-Eckesey  soll  zunächst  durch  9  Stadtverordnete
  vertreten  sein.  Für  die  Zeit  vom  1.  April  bis  Ende  Dezember  1901
sollen  aus  den  bisherigen  12  Gemeindeverordneten  von  Eckesey  9  durch  das
Loos  bestimmt  werden,  und  zwar  aus  jeder  Abtheilung  3,  welche  als  Stadtverordnete
  eintreten.  Diese  9  Stadtverordneten  scheiden  sämmtlich  mit  dem
1.  Januar  1902  aus,  und  es  werden  bei  den  im  Herbste  1901  erfolgenden
regelmäßigen  Stadtverordneten-Ergänzungswahlen  für  den  Wahlbezirk  Hagen-Eckesey
  alle  9  Stadtverordnete  auf  sechs  Jahre  neu  gewählt.  Von  diesen  scheiden
nach  zwei  und  nach  vier  Jahren  je  3  durch  das  Loos  aus.

Für  die  drei  anderen  Wahlbezirke  soll  eine  Aenderung  der  Zahl  der  Stadtverordneten
  zunächst  nicht  eintreten,  sondern  es  soll  eine  neue  Vertheilung  der
von  den  einzelnen  Wahlbezirken  der  Stadt  nach  Maßgabe  der  Zahl  der  stimmfähigen
  Bürger  zu  wählenden  Stadtverordneten  zum  ersten  Male  bei  den  im
Herbste  1901  vorzunehmenden  regelmäßigen  Ergänzungswahlen  zur  Stadtverordnetenversammlung
  erfolgen.

Die  Bestimmungen  dieses  F.  4  können  durch  Ortsstatut  abgeändert  werden.

C.  5.

Das  gesammte  bewegliche  uud  unbewegliche  Vermögen  von  Hagen  und
Eppenhausen  wird  bei  der  kommunalen  Vereinigung  zu  einem  einzigen  Ganzen
verschmolzen;  die  erweiterte  Stadtgemeinde  tritt  mithin  in  alle  Vermögensrechte
und  Verbindlichkeiten  von  Eppenhausen  als  Rechtsnachfolgerin  ein.  Das  Stiftungsvermögen
  wird  hierdurch  nicht  berührt,  muß  vielmehr  den  stiftungsmäßigen
Zwecken  nach  wie  vor  erhalten  bleiben.

K.  6.

Die  Lehrer  und  Lehrerinnen  von  Eppenhausen  werden  von  dem  Tage  der

Eingemeindung  an  nach  der  Hagener  Besoldungsordnung  behandelt.

G.  7.

Eppenhausen  ertheilt  die  Zusicherung,  daß  es  sich  von  Vollziehung  dieses
Vertrags  ab  aller  Maßnahmen  enthalten  wird,  welche  geeignet  sein  würden,
der  Stadt  Hagen  i.  W.  Nachtheile  zu  bringen  oder  die  Verhältnisse,  auf  Grund
deren  die  vorstehenden  vertragsmäßigen  Verpflichtungen  eingegangen  sind,  zu
verändern.

Hagen,  den  17.  Januar  1901.

Eppenhausen,  den  17.  Januar  1901.

(Unterschriften.)