Anlage 3.
Vertrag
zwischen
der Stadtgemeinde Hagen i. W. und der Landgemeinde Delstern.
G. 1.
Delstern wird vom 1. April 1901 an mit der Stadtgemeinde Hagen i. W.
vereinigt, und seine bisherigen Gemeindeangebörigen werden rücksichtlich aller
bürgerlichen Rechte und Pflichten sowie hinsichtlich der Theilnahme an den
Hagener Gemeindeanstalten, den Hagener Gemeindeangehörigen gleichgestellt, so-
weit nicht in diesem Vertrag Abweichendes bestimmt wird.
G. 2.
Mit dem Tage der Eingemeindung übernehmen die Gemeindebehörden der
Stadt Hagen i. W. für Delstern die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten
sowie der den Gemeindebehörden daselbst zugewiesenen staatlichen Oblicgenheiten.
Die Gemeindebehörden von Hagen i. W. treten in alle diejenigen Rechte und
Pflichten ein, welche durch Gesetz, ortsstatutarische und sonstige Bestimmungen oder
durch besondere Rechtstitel den Gemeindebehörden in Delstern zustehen oder obliegen.
S. 3.
Die in Hagen i. W. bestehenden Ortsstatute, Ordnungen, Regulative und
die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Hagen i. W. geltenden
Gemeindebeschlüsse erhalten in Delstern Wirksamkeit, sofern in diesem Vertrage
nicht Abweichendes bestimmt wird.
Der Erste (Ober-) Bürgermeister zu Hagen i. W. hat, soweit erforderlich,
die Anordnungen zum Zpwecke der Einführung der Hagener Ortsstatute,
Ordnungen, Regulative und Gemeindebeschlüsse für Delstern zu treffen. Von
dem Tage der Einführung der Hagener Bestimmungen an verlieren die ent-
sprechenden bisherigen Statuten, Ordnungen, Regulative und Gemeindebeschlüsse
von Delstern ihre Geltung.
Die Zahl der Stadtverordneten wird für die durch den Anschluß von
Eckesey, Eppenhausen und Delstern erweiterte Stadtgemeinde Hagen um 9 ver-
mehrt, so daß sie künftig im Ganzen 45 beträgt, und nach Maßgabe der Zahl
der stimmfähigen Bürger auf die einzelnen Wahlbezirke vertheilt (efr. S. 14
der Städteordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856). Den
jetzigen drei städtischen Wahlbezirken Hagen-Eilpe, Hagen-Altstadt und Hagen-
Wehringhausen, wie sie auf Grund einer, der Königlichen Genehmigung vom
8. Oktober 1875 zu Grunde liegenden Vereinbarung zwischen der Stadt Hagen