Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

— 123 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
Nr. 18. — 
  
  
  
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Inhalt: Verordnung über die Einführung des Gesetes, betreffend das Ruhegehalt der Lehrer und 
Lehrerinnen an den öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen und die Fürsorge für ihre Hinter- 
bliebenen, vom 11. Juni 1894 in dem Regierungsbezirke Wiesbaden, S. 123. — Verordnung über 
den Anschluß der nicht zum ehemaligen Herzogthume Nassau gehörigen Gebietstheile des Regierungs- 
bezirkes Wiesbaden mit Ausschluß der Städte Frankfurt a. M. und Homburg an die auf Grund 
des Gesetzes vom 18. Februar 1851 bestehende Lehrer- Pensionskasse, S. 126. — Verfügung des 
Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amts- 
gerichte Diez, Hadamar, Katzenelnbogen, Königstein, Langenschwalbach, Marienberg, Sankt Goars- 
hausen, Selters und Wiesbaden, S. 127. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 
10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., 
S. 128. 
  
(Nr. 10280.) Verordnung über die Einführung des Gesetzes, betreffend das Ruhegehalt der 
Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen 
und die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen, vom 11. Juni 1894 in dem 
Regierungsbezirke Wiesbaden. Vom 9. Mai 1901. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des F. 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend das Ruhegehalt 
der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen 
und die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen, vom 11. Juni 1894 (Gesetz= Samml. 
S. 109), was folgt: 
K. 1. 
Das Gesetz, betreffend das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an den 
öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen und die Fürsorge für ihre Hinter- 
bliebenen vom 11. Juni 1894 (Gesetz Samml. S. 109) wird vom 1. April 1900 
ab in dem Regierungsbezirke Wiesbaden mit den aus §§F. 2 bis 5 dieser Ver- 
ordnung sich ergebenden Maßgaben eingeführt. 
§S. 2. 
An Stelle des §. 2 Abs. 3 des Gesetzes tritt folgende Bestimmung: 
Der Artikel 1 §. 22 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der 
Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 
Gesetz. Samml. 1901. (Nr. 10280—10281.) 24 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Mai 1901.
	        
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