Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

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Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  Ar.  24.  —

 

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  der  Gesetze  über  die  Errichtung  von  Marksteinen  vom  7.  Oktober
1865  und  vom  7.  April  1869,  S.  135.  —  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  An.
legung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Frankfurt  a.  M.,  S.  140.  —
Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Theil  des

Bee;irkes  des  Amtsgerichts  Biedenkopf,  S.  147.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtoblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c,
S.  148.

 

(Fr.  10290.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  der  Gesetze  über  die  Errichtung  von  Marksteinen
vom  7.  Oktober  1865  und  vom  7.  April  1869.  Vom  24.  Mai  1901.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie
für  den  Geltungsbereich  der  Gesetze  über  die  Errichtung  von  Marksteinen  vom
7.  Oktober  1865  (Gesetz-Samml.  S.  1033)  und  vom  7.  April  1869  (Gesetz-Samml.
  S.  729),  was  folgt:

S.  1.

Ist  ein  auf  Grund  der  Gesetze  vom  7.  Oktober  1865  oder  vom  7.  April  1869
dem  Staate  überlassenes  Grundstück  für  die  Festlegung  der  trigonometrischen
Munkte  und  die  Sicherstellung  der  Marksteine  nicht  mehr  nothwendig,  so  genügt
zur  Rückübertragung  des  Eigenthums  auf  den  zeitigen  Eigenthümer  des  durch
die  Ueberlassung  verkleinerten  Grundstücks  die  Einigung  dieses  Eigenthümers  und
des  Staates  und  die  Eintragung  in  das  Grundbuch.

Der  Landrath  ist  befugt,  den  Fiskus  bei  den  Rechtsgeschäften,  die  sich  auf
die  Rückübertragung  des  Eigenthums  beziehen,  zu  vertreten.

Die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erfolgt  auf  Ersuchen  des  Landraths.

Für  die  Eintragung  werden  Kosten  nicht  erhoben.

Gesetz.  Samml.  1901.  (Nr.  10200—  10202.)  31

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juli  1901.