Full text : Abhandlungen aus dem Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. Band I, Heft 1. (1)

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Man  kann  nicht  operieren  wollen  mit  so  —  gelinde  gesagt  —
starken  Abstraktionen  wie  Volksbewusstsein,  Volksgeist,  Volkswille'.
Der  „nebelhafte  Volkswille*  gehört  von  Rechts  wegen  in  die  Sphäre
wesenloser  Phantasiegebilde®.  Die  Volksmasse  war  absolut  unfähig,
in  geordneter  Weise  tätig  zu  werden®.  Das  Volk  konnte  sich  unmöglich
  als  Einheit  organisieren*;  nicht  die  drei  Millionen  Belgier
schufen  die  Ordnung.  Wenn  sich  das  Volk  Organe  bestellt  hätte,
dann  wäre  es  bereits  handlungsfähig  gewesen,  dann  hätte  der  Staat
bereits  vor  seinen  Organen  existiert,  und  das  ist  eine  unvollziehbare
  Vorstellung.  „Eine  Ordnung  vor  einer  Ordnung  ist  ein  Widerspruch
  in  sich  selbst®.“  Von  irgendwelchen  Abmachungen  finden
wir  nicht  die  Spur  in  den  historischen  Darstellungen.  Auch  aus
der  vorrevolutionären  Zeit,  aus  der  Zeit  des  Bündnisses  zwischen
der  katholischen  und  der  liberalen  Partei,  ist  uns  nichts  bekannt
von  irgendwelcher  Absprache  zwischen  den  Parteien  hinsichtlich
einer  später  zu  schaffenden  neuen  Staatsgewalt.  Nichts  von  Verträgen!
  Aber  selbst  gesetzt,  es  wären  solche  Vereinbarungen  getroffen
  worden,  ja,  sehen  wir  in  dem  Sichbeugen  des  Volkes  unter
die  provisorische  Regierung  eine  stillschweigende  Willenserklärung
des  „Volkes“:  der  belgische  Staat,  oder  besser  gesagt,  die  erstebelgische
  Staatsgewalt,  ist  doch  nicht  durch  Vertrag  entstanden.
„Denn  durch  Vertrag  kann  man  keinen  höheren  Willen  über  sich
.  „  „  hervorbringen®.*“  Und  ebensowenig,  wie  die  Klagen  und  die
Unzufriedenheit  der  Belgier  mit  der  holländischen  Herrschaft  diese
gestürzt  haben,  hat  die  Einsicht  von  der  Notwendigkeit,  Selbstlosigkeit
  usw.  der  provisorischen  Regierung  den  Willen  der  Mitglieder
  der  Regierung  über  den  Willen  aller  ihrer  Volksgenossen
gestellt.  Sie  wurden  Herrscher  durch  Betätigung  des  Willens,
Herrscher  zu  sein,  durch  Auferlegen  ihres  Willens  als  des  für  alle
massgeblichen,  verbindlichen  Willens.  Wirksam  musste  diese  Betätigung
  des  Willens  sein;  dass  sie  dies  sogleich  war,  dazu  hatte
„eine  Fülle  der  verschiedensten  Kräfte  in  physischen  und  geistigen
Nötigungen,  in  sittlichen  und  religiösen  Anschauungen,  in  wirt-!

  S.  BEraponn  S.490f.  Gegen  jene  Begriffe  auch  STIER-SomLo,  Volksüberzeugung
  als  Rechtsquelle  1900,  S.  26ff.

®  ZORN  in  Krit.  Vierteljahrsschr.  1880,  8.79.  Vgl.  Menziseer  in  Krit.
Vierteljahrsschrift  1898,  S.  595.  ZITELMaANN  in  Archiv  £.  civ.  Praxis  1883,  S.  422.

®  ZoRNn  ebenda  S.  77.  JELLDER,  Gesetz  und  Verordnung  $.  207.

*  Unklar  JeLıosee,  Stastenverbindungen  $.  257  und  268,  richtig  S.  266.

°  JeLımcK  ebenda  9.  266.  ®  So  JELLINEK  ebenda  9.  257.