Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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ehelichen  Beischlafe  mißbraucht,  nachdem  er  sie  zu  diesem  Zwecke  in  einen  willenlosen
  oder  bewußtlosen  Zustand  versetzt  hat.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
Einem  Jahre  ein.
§.  178.

Ist  durch  eine  der  in  den  §§.  176  und  177  bezeichneten  Handlungen  der
Tod  der  verletzten  Person  verursacht  worden,  so  tritt    Zuchthausstrafe  nicht  unter
zehn  Jahren  oder  lebenslängliche  Zuchthausstrafe  ein.

§.  179.

Wer  eine  Frauensperson  zur  Gestattung  des  Beischlafs  dadurch  verleitet,
daß  er  eine  Trauung  vorspiegelt,  oder  einen  anderen  Irrthum  in  ihr  erregt  oder
benutzt,  in  welchem  sie  den  Beischlaf  für  einen  ehelichen  hielt,  wird  mit  Zuchthaus
  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

§.  180.

Wer  gewohnheitsmäßig  oder  aus  Eigennutz  durch  seine  Vermittelung  oder
durch  Gewährung  oder  Verschaffung  von  Gelegenheit  der  Unzucht  Vorschub
leistet,  wird  wegen  Kuppelei  mit  Gefängniß  bestraft;  auch  kann  auf  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte,  sowie  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

§.  181.
Die  Kuppelei  ist,  selbst  wenn  sie  weder  gewohnheitsmäßig  noch  aus  Eigennutz
  betrieben  wird,  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  zu  bestrafen,  wenn
1)  um  der  Unzucht  Vorschub  zu  leisten,  hinterlistige  Kunstgriffe  angewendet
  worden  sind,  oder
2)  der  Schuldige  zu  den  Personen,  mit  welchen  die  Unzucht  getrieben  worden
ist,  in  dem  Verhältniß  von  Eltern  zu  Kindern,  von  Vormündern  zu
Pflegebefohlenen,  von  Geistlichen,  Lehrern  oder  Erziehern  zu  den  von
ihnen  zu  unterrichtenden  oder  zu  erziehenden  Personen  steht.
Neben  der  Zuchthausstrafe  ist  der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
auszusprechen;  auch  kann  auf  Zulässigkeit  von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

§. 182.
Wer  ein  unbescholtenes  Mädchen,  welches  das  sechszehnte  Lebensjahr  nicht
vollendet  hat,  zum  Beischlafe  verführt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem  Jahre
bestraft.
Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  Eltern  oder  des  Vormundes
der  Verführten  ein.  §. 183

Wer  durch  eine  unzüchtige  Handlung  öffentlich  ein  Aergerniß  gibt,  wird
mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert
Mark  bestraft.

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