Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines  weiteren  Entschädigungsanspruches
  aus.  §. 189.

Wer  das  Andenken  eines  Verstorbenen  dadurch  beschimpft,  daß  er  wider
besseres  Wissen  eine  unwahre  Thatsache  behauptet  oder  verbreitet,  welche  denselben
  bei  seinen  Lebzeiten  verächtlich  zu  machen  oder  in  der  öffentlichen  Meinung
herabzuwürdigen    geeignet  gewesen  wäre,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs

Monaten  beseaft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  neunhundert
  Mark  erkannt  werden.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der  Eltern,  der  Kinder  oder  des
Ehegatten  des  Verstorbenen  ein.

§.  190.

Ist  die  behauptete  oder  verbreitete  Thatsache  eine  strafbare  Handlung,  so
ist  der  Beweis  der  Wahrheit  als  erbracht  anzusehen,  wenn  der  Beleidigte  wegen
dieser  Handlung  rechtskräftig  verurtheilt  worden  ist.  Der  Beweis  der  Wahrheit
ist  dagegen  ausgeschlossen,  wenn  der  Beleidigte  wegen  dieser  Handlung  vor  der
Behauptung  oder  Verbreitung  rechtskräftig  freigesprochen  worden  ist.

§.  191.

Ist  wegen  der  strafbaren  Handlung  zum  Zwecke  der  Herbeiführung  eines
Strafverfahrens  bei  der  Behörde  Anzeige  gemacht,  so  ist  bis  zu  dem  Beschlusse,
daß  die  Eröffnung  der  Untersuchung  nicht  stattfinde,  oder  bis  zur  Beendigung
der  eingelelteten  Untersuchung  mit  dem  Verfahren  und  der  Entscheidung  über
die  Beleidigung  inne  zu  halten.

§.  192.

Der  Beweis  der  Wahrheit  der  behaupteten  oder  verbreiteten  Thatsache
schließt  die  Bestrafung  nach  Vorschrift  des  §.  185  nicht  aus,  wenn  das  Vorhandensein
  einer  Beleidigung  aus  der  Form  der  Behauptung  oder  Verbreitung
oder  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie  geschah,  hervorgeht.

§.  193.

Tadelnde  Urtheile  über  wissenschaftliche,  künstlerische  oder  gewerbliche
Leistungen,  ingleichen  Aeußerungen,  welche  zur  Ausführung  oder  Vertheidigung
von  Rechten  oder  zur  Wahrnehmung  berechtigter  Interessen  gemacht  werden,
sowie  Vorhaltungen  und  Rügen  der  Vorgesetzten  gegen  ihre  Untergebenen,
dienstliche  Anzeigen  oder  Urtheile  von  Seiten  eines  Beamten  und  ähnliche  Fälle
sind  nur  insofern  strafbar,  als  das  Vorhandensein  einer  Beleidigung  aus  der
Form  der  Aeußerung  oder  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie  geschah,

hervorgeht.
    §.  194.

Die  Verfolgung  einer  Beleidigung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.  Die  Zurücknahme
  des  Antrages  (§§.  185  bis  193)  ist  zulässig.