Metadaten : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band II.3. Das Staatsrecht des Königreichs Preußen. (23)

96  Zweites  Buch:  Staat  und  Staatsverfassung.  IV.  Kapitel.  8  33.

Der  Medizinalabtheilung  obliegt  nach  dem  A.E.  v.  22/6.  1849  (G.  S.  S.  335)  die
Leitung  der  gesammten  Medizinalverwaltung  mit  Einschluß  der  Medizinal=  und  Sanitätspolizei,
  abgesehen  vom  Veterinärwesen  und  der  Veterinärpolizei  (s.  unten  4)  mit  der  Maßgabe,
  daß  der  Minister  in  allen  Fällen,  in  welchen  durch  Anordnungen  in  der  Medizinalverwaltung
  die  Interessen  anderer  Ressorts  betroffen  werden,  vor  der  Entscheidung  mit  den
betheiligten  Ministern  sich  zu  benehmen  und  nach  Lage  der  Umstände  gemeinschaftlich  mit  ihnen
zu  handeln  hat.

Dem  Ministerium  unmittelbar  untergeordnet  sind  die  Akademie  der  Wissenschaften  zu
Berlin,  sowie  die  Kunstakademien  zu  Berlin,  Königsberg  i.  Pr.,  Düsseldorf  und  Kassel,  verschiedene
  Kunstinstitute,  die  Universitäten,  die  Provinzialschulkollegien,  die  Medizinalkollegien,
eine  Anzahl  wissenschaftlicher  Anstalten,  Deputationen  und  Kommissionen  u.  s.  w.

4.  Das  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.  Durch  A.E.  v.  17/4.  1848
(G.  S.  S.  109)  wurde  die  Bildung  eines  besonderen  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  angeordnet,  von  dem  auch  die  landwirthschaftliche  Polizei  und  alle  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  und  Anstalten,  ferner  das  Post=  und  Telegraphenwesen
ressortirten.  Die  landwirthschaftlichen  Sachen  gingen  auf  das  durch  A.E.  v.  25/6.  1848  (G.S.
S.  159)  gebildete  Ministerium  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten  über,  während  das
Post=  und  Telegraphenwesen  Reichssache  wurde.  Durch  A.E.  v.  7/8.  1878  (G.  S.  1879  S.  25)
wurde  sodann  angeordnet,  daß  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  von  Handel  und  Gewerbe
vom  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  zu  trennen  seien  und  dafür  ein
eigenes  „Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe“  gebildet  werde,  dagegen  die  Verwaltung  der
übrigen  bisher  im  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  vereinigten  Verwaltungszweige
  in  diesem  Ministerium,  das  die  Bezeichnung  „Ministerium  der  öffentlichen
Arbeiten“  erhielt,  verbleibe.  Das  G.  v.  13/3.  1879  (G.  S.  S.  123)  hat  dann  vorgeschrieben,
daß  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeiten  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten  dahin  abgeändert  werden,  daß  in  Beziehung  auf  die  Handelsund
  Gewerbeangelegenheiten  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe,  im  Uebrigen  der  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten  an  dessen  Stelle  tritt.

Endlich  hat  der  A.E.  v.  17/2.  1890  (G.  S.  S.  35)  angeordnet,  daß  die  Verwaltung
der  Angelegenheiten  des  Staats-,  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesens  einschließlich  der  polizeilichen
  Aufsicht  über  den  Bergbau  von  dem  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten  abgetrennt
und  auf  das  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe  übertragen  werde.  Dem  entsprechend
wurden  durch  G.  v.  26/3.  1890  (G.S.  S.  37)  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit
  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  für  den  Bereich  der  Verwaltung  des  Berg-,
Hütten=  und  Salinenwesens  dahin  abgeändert,  daß  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  an
die  Stelle  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  tritt.

Dem  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe  sind  außerdem  noch  verblieben  die  Handelsund
  Gewerbeangelegenheiten  und  seine  Zuständigkeit  umfaßt  die  Bearbeitung  aller  Angelegenheiten,
  die  mit  Handel  und  Gewerbe  in  unmittelbarer  oder  mittelbarer  Verbindung  stehen,
namentlich  der  Schiffahrt,  der  Rhederei,  des  Lootsenwesens,  der  Bildungsanstalten  für  Handel,
Gewerbe,  Schiffahrt,  der  Privatbankinstitute,  der  Korporationen  und  Gesellschaften  für  Handel,
  Gewerbe  und  Industrie,  der  Aktien=  und  Versicherungsanstalten.  Es  zerfällt  in  zwei
Abtheilungen.

5.  Das  Ministerium  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.  Durch
A.E.  v.  25/6.  1848  (G.S.  S.  159)  wurde  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ein
neues  Ministerium  errichtet,  dem  noch  weiterhin  überwiesen  wurden  durch  die  A.E.A.E.  vom
11/8.  1848  (G.S.  S.  228)  das  Gestütswesen,  v.  26/11.  1849  (G.  S.  1850  S.  3)  das
Deichwesen,  v.  27/4.  1872  (G.  S.  Sb5y4)  das  Veterinärwesen,  vom  13/8.  1876  (G.  S.  S.397),
die  Beaufsichtigung  der  nicht  landschaftlichen  Grundkreditanstalten  und  vom  7/8.  1878  (G.  S.