— 179 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 33 —
Inhalt: Patent, betreffend Abänderung der Bestimmungen über den Schillerpreis, S. 179. — Verfügung
des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der
Amtsgerichte Braubach, Idstein, Limburg a. L., Montabaur, Nastätten und Wiesbaden, S. 180. —
Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des
Bezirkes des Amtsgerichts Biedenkopf, S. 181. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom
10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c.
S. 182.
(Nr. 10305.) Patent, betreffend Abänderung der Bestimmungen über den Schillerpreis.
Vom 10. November 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen uc
thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Unser in Gott ruhender Herr Großvater hat, um das Andenken Friedrichs
von Schiller zu ehren, durch Patent vom 9. November 1859 zur Förderung
des geistigen Lebens im Deutschen Volke stiftungsmäßig einen Preis für das
beste in dem Zeitraume von je drei Jahren hervorgetretene Werk der deutschen
dramatischen Dichtkunst bestimmt. Zur besseren Verwirklichung der von dem
erhabenen Stifter gehegten Absicht wollen Wir das vorgedachte Patent unter
Aufrechterhaltung aller übrigen Bestimmungen desselben wie folgt abändern.
Artikel 1.
Der Preis besteht in einer Geldsumme von Zweitausend Thalern Gold
gleich Sechstausendachthundert Mark nebst einer goldenen Denkmünze zum Werthe
von Einhundert Thalern Gold gleich Dreihundertvierzig Mark.
Derselbe gelangt alle sechs Jahre zur Vertheilung.
Artikel 2.
Für den Preis kommen nach näherer Bestimmung des F. 6 die dramatischen
Werke lebender deutscher Dichter in Betracht, welche in den letzten zwölf Jahren
bis zu der Beschlußfassung der Kommission herausgegeben oder in dieser Zeit
Gesetz. Samml. 1901. (Nr. 10305—10307.) 40
Ausgegeben zu Berlin den 11. November 1901.