Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

— 191 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten 
  
  
— Nr. 36. — 
  
  
  
Inhalt: Alklerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung einer besonderen Kommission zur Auftheilung 
der Domäne Dahlem, S. 191. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des 
Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Diez, Hadamar, Höchst a. M., Nassau, 
Niederlahnstein, Rennerod, Selters und Wiesbaden, S. 193. — Verfügung des Justizministers, 
betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirkes des Amtsgerichts Frank- 
furt a. M, S. 197. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die 
Regierungs- Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 195. 
  
Jr. 10313.) Allerhöchster Erlaß vom 25. März 1901, betreffend die Errichtung einer be- 
sonderen Kommission zur Auftheilung der Domäne Dahlem. 
A .-.. ...- 
uf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 14. März d. J. bestimme Ich Folgendes: 
. 1. 
Zur Vorbereitung und zur Ausführung der Auftheilung der Domäne 
Dahlem im Regierungsbezirke Potsdam zum Zwecke der Umwandlung in eine 
Villenkolonie wird vom 1. April 1901 ab eine besondere Kommission gebildet, 
welche die Benennung „Kommission zur Auftheilung der Domäne Dahlem“ 
führt und ihren Sitz in Berlin hat. Die Kommission besteht aus fünf Mit- 
gliedern, welche ebenso wie ihre Stellvertreter von dem Finanzminister und dem 
Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu ernennen find. Die 
Ernennung des Vorsitzenden der Kommission und seines Stellvertreters aus der 
Zahl dieser Mitglieder bleibt gleichfalls den genannten beiden Ministern überlassen. 
G. 2. 
Der Geschäftskreis der Kommission umfaßt alle Maßnahmen, welche zur 
Ausführung der Auftheilung und Veräußerung der Bestandtheile der Domane 
Dahlem nothwendig sind. Soweit hierbei nach den bestehenden Ressortverhältnissen 
andere Behörden betheiligt sind, hat sich die Kommission mit diesen ins Ein- 
vernehmen zu setzen. Die Ressortminister werden die betheiligten Staats= und 
Kommunalbehörden anweisen, den Anträgen der Kommission Folge zu geben. 
S. 3. 
Der Vorsitzende der Kommission führt die laufende Verwaltung. Er ver- 
theilt die Geschäfte, bereitet die Beschlüsse vor und führt sie aus. Die Kommission 
Gese= Samml. 1901. (Nr. 10313—10315.) 43 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1901.
	        
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