Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

Artikel  J.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  Sich  bereit,  eine  Eisenbahn  von
Treffurt  nach  Hoerschel  (Eisenach)  für  eigene  Rechnung  auszuführen,  sobald  Sie
die  gesetzliche  Ermächtigung  hierzu  erhalten  haben  wird.

Die  Großherzoglich  Sächsische  und  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische
  Regierung  gestatten  der  Königlich  Preußischen  Regierung  den  Bau
und  Betrieb  dieser  Bahn  innerhalb  Ihrer  Staatsgebiete.

Artikel  II.

Die  Feststellung  der  gesammten  Bauentwürfe  für  die  den  Gegenstand
dieses  Vertrags  bildende  Eisenbahn  soll  ebenso,  wie  die  Prüfung  der  anzuwendenden
  Fahrzeuge,  einschließlich  der  Dampfwagen,  lediglich  der  Königlich
Preußischen  Regierung  zustehen,  welche  indeß  sowohl  bezüglich  der  Führung  der
Bahn,  wie  bezüglich  der  Anlegung  von  Stationen  etwaige  besondere  Wünsche
der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen
Regierung  thunlichst  berücksichtigen  will.  Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche
Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,  soweit  diese  die  Herstellung  von
Wegeübergängen,  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrektionen,  Vorfluthanlagen  und
Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung  der  Stationsanlagen
jeder  Regierung  innerhalb  Ihres  Gebiets  vorbehalten.

Sollte  demnächst  nach  Inbetriebnahme  der  Bahn  in  Folge  eintretenden
Bedürfnisses  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen,
welche  die  geplante  Eisenbahn  kreuzen,  von  der  Großherzoglich  Sächsischen  oder
der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Regierung  angeordnet  oder  genehmigt
werden,  so  wird  zwar  Preußischerseits  gegen  die  Ausführung  derartiger  Anlagen
keine  Einsprache  erhoben  werden,  die  betreffenden  Regierungen  verpflichten  Sich
aber,  dafür  einzutreten,  daß  durch  die  neue  Anlage  weder  der  Betrieb  der  Eisenbahbn
  gestört  wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung  ein  anderer
Kostenaufwand  erwächst,  als  er  für  die  etwa  von  der  Eisenbahnverwaltung  für
nothwendig  erachtete  oder  nach  Artikel  III  zu  bewirkende  Bewachung  der  neuen
Uebergänge  erforderlich  wird.

Artikel  III.

Die  Spurweite  der  Gleise  soll  1/435  m  im  Lichten  der  Schienen  betragen.
Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  die  im  Artikel  I1  benannte
Bahn  nach  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  und  den  dazu  ergangenen  und  etwa  künftig
noch  ergehenden  ergänzenden  oder  abändernden  Bestimmungen  herzustellen  und
demnächst  zu  betreiben.

Artikel  IV.

Für  den  Fall  der  Ausführung  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrags  bildenden
  Bahn  verpflichten  Sich  —  in  Anerkennung  der  für  die  betreffenden  Theile
Ihres  Staatsgebiets  hiermit  verknüpften  Vortheile  —,