A. die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Coburg-
Gothaische Regierung, jede für Ihr Staatsgebiet
1. den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden
der Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen;
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege un-
entgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be-
stehens und Betriebs der Bahn zu gestatten;
B. die Großherzoglich Sächsische Regierung zu den Baukosten der Linie
einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Zuschuß von 600 000 Mark, in Worten:
„Sechshunderttausend Mark“) zu gewähren;
C. die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung
der Großherzoglich Sächsischen Regierung das Ihr durch Umgehung
der Gothaischen Flur Ebenshausen erwachsende Mehr an Grunderwerbs-
kosten bis zum Betrage von 16 600 Mark zu erstatten.
Artikel W.
Die im Artikel IV unter A1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich auf
das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und aller
sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicherheits-
streifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Aenderungen von Wegen
oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den
Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der be-
nachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für noth-
wendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß
von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst
Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung
nicht zu tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei
von Pfandrechten sowie frei von allen dinglichen Lasten, Abgaben und Ge-
bühren, die dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforder-
lichen für die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates
übergehen. Diesem fallen die Kosten der Vermessung und Versteinung des über-
wiesenen Geländes zur Last.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau-
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und
Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich
angeordneten Anlagen sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. Binnen
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