Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

A. die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Coburg- 
Gothaische Regierung, jede für Ihr Staatsgebiet 
1. den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden 
der Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung zu 
stellen; 
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege un- 
entgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be- 
stehens und Betriebs der Bahn zu gestatten; 
B. die Großherzoglich Sächsische Regierung zu den Baukosten der Linie 
einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Zuschuß von 600 000 Mark, in Worten: 
„Sechshunderttausend Mark“) zu gewähren; 
C. die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung 
der Großherzoglich Sächsischen Regierung das Ihr durch Umgehung 
der Gothaischen Flur Ebenshausen erwachsende Mehr an Grunderwerbs- 
kosten bis zum Betrage von 16 600 Mark zu erstatten. 
Artikel W. 
Die im Artikel IV unter A1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich auf 
das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und aller 
sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicherheits- 
streifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Aenderungen von Wegen 
oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den 
Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der be- 
nachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für noth- 
wendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß 
von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst 
Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der 
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung 
nicht zu tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei 
von Pfandrechten sowie frei von allen dinglichen Lasten, Abgaben und Ge- 
bühren, die dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforder- 
lichen für die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates 
übergehen. Diesem fallen die Kosten der Vermessung und Versteinung des über- 
wiesenen Geländes zur Last. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau- 
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen 
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden 
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und 
Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich 
angeordneten Anlagen sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in 
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. Binnen 
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