Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

Artikel VI. 
Die Genehmigung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die 
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche 
der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen 
Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Strecken in dem Groß- 
herzogthume Sachsen-Weimar und dem Herzogthume Sachsen-Coburg-Gotha keine 
böheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als für die Strecken auf Königlich 
Preußischem Staatsgebiete. 
Artikel VII. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staatsgebiete 
entfallenden Bahnstrecken den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Auch 
sollen die an der Bahn zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der betreffenden 
Landesregierungen sein. 
Der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg- 
Gothaischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung des Ihnen über die 
Bahn zustehenden Hoheitsrechts ständige Kommissare zu bestellen, welche die Be- 
ziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen 
Fällen zu vertreten haben, welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen 
Einschreiten der Behörden geeignet sind. 
Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Großherzoglich Sächsischen 
und Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Gebiete belegenen Strecken der Bahn 
erfolgt durch die Königlich Preußischen Eisenbahnbehörden und Beamten, welche 
auf Vorschlag der Königlich Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen 
Behörden des betreffenden Staates in Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung 
der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich jener Strecken den betreffenden 
Organen der Landesregierung ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten 
auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
Artikel VIII. 
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Großherzoglich Sächsischen 
oder dem Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Gebiete stationirt sind, erleiden 
dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeitsverhältnisses. 
Die Beamten der Bahn sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren 
Dienstvorgesetzten, beziehungsweise den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen 
Staatsregierung, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in 
welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen 
dergleichen Unterbeamten innerhalb der einzelnen Staatsgebiete soll auf Angehörige 
der letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militär- 
anwärter, unter welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug 
haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
	        
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