Artikel VI.
Die Genehmigung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche
der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen
Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Strecken in dem Groß-
herzogthume Sachsen-Weimar und dem Herzogthume Sachsen-Coburg-Gotha keine
böheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als für die Strecken auf Königlich
Preußischem Staatsgebiete.
Artikel VII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staatsgebiete
entfallenden Bahnstrecken den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Auch
sollen die an der Bahn zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der betreffenden
Landesregierungen sein.
Der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-
Gothaischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung des Ihnen über die
Bahn zustehenden Hoheitsrechts ständige Kommissare zu bestellen, welche die Be-
ziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen
Fällen zu vertreten haben, welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen
Einschreiten der Behörden geeignet sind.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Großherzoglich Sächsischen
und Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Gebiete belegenen Strecken der Bahn
erfolgt durch die Königlich Preußischen Eisenbahnbehörden und Beamten, welche
auf Vorschlag der Königlich Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen
Behörden des betreffenden Staates in Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung
der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich jener Strecken den betreffenden
Organen der Landesregierung ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten
auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Großherzoglich Sächsischen
oder dem Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Gebiete stationirt sind, erleiden
dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeitsverhältnisses.
Die Beamten der Bahn sind rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren
Dienstvorgesetzten, beziehungsweise den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen
Staatsregierung, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in
welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen
dergleichen Unterbeamten innerhalb der einzelnen Staatsgebiete soll auf Angehörige
der letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militär-
anwärter, unter welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug
haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.