Artikel IX.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebs der
Bahn gegen die Eisenbahnverwaltung geltend gemacht werden möchten, sollen
von den betreffenden Landesgerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz
greisen — auch nach den betreffenden Landesgesetzen beurtheilt werden.
Artikel X.
Die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Coburg-
Gothaische Regierung verpflichten Sich, von der Eisenbahnunternehmung und
dem zu derselben gehörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben zu erheben.
Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecken innerhalb des Großherzog-
lich Sächsischen und des Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsgebiets,
insbesondere auf die Berechnung des gemeindesteuerpflichtigen Reineinkommens
und dessen Vertheilung unter die betheiligten Gemeinden finden vom 1. Januar
des auf die Betriebseröffnung folgenden Jahres an die Bestimmungen des
Preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Preußische Gesetz-
Samml. S. 152) oder der künftighin etwa an dessen Stelle tretenden späteren
Gesetze in der gleichen Weise Amvendung, als wenn die Bahn auf Königlich
Preußischem Gebiete gelegen wäre.
Die Jahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das vorausgegangene
Kalenderjahr.
Bei Festsetzung des Verhältnisses, nach welchem die von der Bahn berührten,
auf Großherzoglich Sächsischem und Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischem Ge-
biete gelegenen Gemeinden gemäß der Bestimmungen des F. 47 Abs. 2 beziehungs-
weise Abs. 1 unter b des Preußischen Kommunalsteuergesetzes an dem gemeinde-
steuerpflichtigen Einkommen der für Rechnung des Preußischen Staates verwalteten
Eisenbahnen betheiligt werden, sollen nur diejenigen Ausgaben an Gehältern und
Löhnen zu Grunde gelegt werden, welche aus dem Betriebe der Bahn erwachsen.
Eine weitere Besteuerung der Eisenbahnstrecken durch die Gemeinden oder
andere korporative Verbände werden die Großherzoglich Sächsische und die Herzog-
lich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung nicht zulassen. Sofern dieser Verein-
barung zuwider solche Steuern oder Abgaben zur Erhebung gelangen sollten,
haben die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische
Regierung je für Ihr Gebiet die hierfür geleisteten Ausgaben zu erstatten.
Artikel XI.
Ein Recht auf den Erwerb der Bahn werden die Großherzoglich Sachsische
und die Hersoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung, solange die Bahn im
Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet, nicht in Anspruch
nehmen. Sollte dagegen später Eigenthum und Betrieb an einen Privatunter-
nehmer abgetreten werden, so bleibt den genannten Staatsregierungen das Recht
vorbehalten, die Bahn nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesetzes vom
3. November 1838 anzukaufen.