Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen 
Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der 
obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahnen die Eigenschaft als Eisenbahnen unter- 
geordneter Bedeutung verlieren, tritt das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu ge- 
hörigen Vollzugsbestimmungen ohne Einschränkung zur Anwendung. 
Artikel 14. 
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahnen im Königlich 
Preußischen oder Herzoglich Braunschweigischen Gebiete, mögen solche vom Feinde 
ausgehen oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die 
Eisenbahngesellschaft oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder vom Preußischen 
oder vom Braunschweigischen Staate, noch vom Reiche beanspruchen können. 
Artikel 15. 
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahnen mittelst 
Zweigbahnen, als die Mitbenutzung der Bahnen ganz oder theilweise gegen zu 
vereinbarende, nöthigenfalls von den vertragschließenden Regierungen festzusetzende 
Fracht= oder Bahngeldsätze vorbehalten. 
Artikel 16. 
Der Preußischen Staatsregierung bleibt das Recht vorbehalten, die Eisen- 
bahnen von Schöningen über Hötzum nach Gliesmarode und von Mattierzoll 
nach Hötzum jederzeit, indessen nicht vor Ablauf von 10 Jahren nach der Be- 
triebseröffnung, gegen Zahlung des 25 fachen Betrags des durchschnittlichen Rein- 
ertrags der dem Erwerbe vorangehenden letzten drei Jahre und, wenn der Erwerb 
erst 30 Jahre nach der Betriebseröffnung oder später erfolgt, gegen Zahlung der 
im §&. 42 des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 vor- 
geschriebenen Entschädigung zu erwerben. Im ersteren Falle sollen jedoch als 
Mindestentschädigung die von der Eisenbahngesellschaft aus eigenen Mitteln mit 
Genehmigung der Herzoglich Braunschweigischen Staatsregierung nothwendig 
und nützlich aufgewendeten Anlagekosten gezahlt werden. Dabei wird der braun- 
schweigischerseits neben den 300 000 Mark Aktien geleistete, in gewissen Fällen 
rückzahlbare und zu verzinsende Zuschuß von 300 000 Mark, der in Wirklichkeit 
eine besondere Art der Betheiligung an dem Unternehmen darstellt, den aus 
eigenen Mitteln aufgebrachten Anlagekosten gleichgerechnet und miterstattet werden. 
Bei einer späteren Erweiterung des Unternehmens tritt das Erwerbsrecht 
des Preußischen Staates sofort nach der Genehmigung der Erweiterung — ohne 
zeitliche Schranken und unbeschadet des etwa bestehenden Vorkonzessionsrechts für 
die Erweiterung — in Kraft. 
Für die bestehende Nebeneisenbahn Schöningen—Oschersleben wird dem 
Preußischen Staate das Recht eingeräumt, dieselbe gleichzeitig mit dem Zeitpunkte 
des thatsächlichen Ankaufs der Eisenbahnen von Schöningen über Hötzum nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.