Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen
Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der
obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahnen die Eigenschaft als Eisenbahnen unter-
geordneter Bedeutung verlieren, tritt das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu ge-
hörigen Vollzugsbestimmungen ohne Einschränkung zur Anwendung.
Artikel 14.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahnen im Königlich
Preußischen oder Herzoglich Braunschweigischen Gebiete, mögen solche vom Feinde
ausgehen oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die
Eisenbahngesellschaft oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder vom Preußischen
oder vom Braunschweigischen Staate, noch vom Reiche beanspruchen können.
Artikel 15.
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahnen mittelst
Zweigbahnen, als die Mitbenutzung der Bahnen ganz oder theilweise gegen zu
vereinbarende, nöthigenfalls von den vertragschließenden Regierungen festzusetzende
Fracht= oder Bahngeldsätze vorbehalten.
Artikel 16.
Der Preußischen Staatsregierung bleibt das Recht vorbehalten, die Eisen-
bahnen von Schöningen über Hötzum nach Gliesmarode und von Mattierzoll
nach Hötzum jederzeit, indessen nicht vor Ablauf von 10 Jahren nach der Be-
triebseröffnung, gegen Zahlung des 25 fachen Betrags des durchschnittlichen Rein-
ertrags der dem Erwerbe vorangehenden letzten drei Jahre und, wenn der Erwerb
erst 30 Jahre nach der Betriebseröffnung oder später erfolgt, gegen Zahlung der
im §&. 42 des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 vor-
geschriebenen Entschädigung zu erwerben. Im ersteren Falle sollen jedoch als
Mindestentschädigung die von der Eisenbahngesellschaft aus eigenen Mitteln mit
Genehmigung der Herzoglich Braunschweigischen Staatsregierung nothwendig
und nützlich aufgewendeten Anlagekosten gezahlt werden. Dabei wird der braun-
schweigischerseits neben den 300 000 Mark Aktien geleistete, in gewissen Fällen
rückzahlbare und zu verzinsende Zuschuß von 300 000 Mark, der in Wirklichkeit
eine besondere Art der Betheiligung an dem Unternehmen darstellt, den aus
eigenen Mitteln aufgebrachten Anlagekosten gleichgerechnet und miterstattet werden.
Bei einer späteren Erweiterung des Unternehmens tritt das Erwerbsrecht
des Preußischen Staates sofort nach der Genehmigung der Erweiterung — ohne
zeitliche Schranken und unbeschadet des etwa bestehenden Vorkonzessionsrechts für
die Erweiterung — in Kraft.
Für die bestehende Nebeneisenbahn Schöningen—Oschersleben wird dem
Preußischen Staate das Recht eingeräumt, dieselbe gleichzeitig mit dem Zeitpunkte
des thatsächlichen Ankaufs der Eisenbahnen von Schöningen über Hötzum nach