Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

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Die  Gewählten  haben  sich  über  die  Annahme  der  Wahl,  sofern  sie  an—
wesend  sind,  sofort,  anderenfalls  nach  Mittheilung  der  auf  sie  gefallenen  Wahl
durch  den  Oberpräsidenten  binnen  acht  Tagen  z  erklären.

Wer  diese  Erklärung  nicht  abgiebt,  wird  als  ablehnend  betrachtet.

G.  8.

Der  Vorstand  der  Apothekerkammer  vertritt  dieselbe  nach  außen  und  vermittelt
  den  Verkehr  derselben  mit  den  Staatsbehörden.

Der  Vorstand  faßt  seine  Beschlüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden,  sofern  es  sich  nicht
um  die  Entziehung  des  Wahlrechts  (F.  4)  handelt,  welche  in  diesem  Falle  als
abgelehnt  gilt.

Zur  Beschlußfähigkeit  des  Vorstandes  ist  die  Theilnahme  der  Mehrheit  der
Mitglieder  erforderlich.  Besteht  der  Vorstand  nur  aus  dem  Vorsitzenden  und
zwei  Mitgliedern,  so  ist  zur  Beschlußfähigkeit  die  Theilnahme  aller  Mitglieder
erforderlich.  Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  können  miteelst  schriftlicher  Abstimmung
  gefaßt  werden,  sofern  nicht  ein  Mitglied  mündliche  Abstimmung
verlangt,  oder  über  die  Entziehung  des  Wahlrechts  zu  beschließen  ist.

S.  9.

Der  Vorsitzende  hat  den  Verkehr  der  Apothekerkammer  und  des  Vorstandes
  zu  vermitteln  und  die  Beschlüsse  derselben  zur  Ausführung  zu  bringen.

Der  Vorsitzende  beruft  die  Versammlungen  der  Apothekerkummer  und  des
Vorstandes  und  leitet  in  beiden  die  Verhandlungen.  Die  Berufung  der  Apothekerkammer
  muß  erfolgen,  wenn  die  Hälfte  der  Mitglieder  derselben  unter  Angabe
  des  zu  verhandelnden  Gegenstandes  schriftlich  darauf  anträgt,  oder  der  Vorstand
  dieselbe  beschließt.

Die  Berufung  des  Vorstandes  muß  erfolgen,  wenn  in  gleicher  Weise  zwei
Vorstandsmitglieder  dieselbe  beantragen.

Die  Berufung  des  Vorstandes  und  der  Apothekerkammer  erfolgt  mittelst
schriftlicher  Einladung,  welche  spätestens  acht  Tage  vor  der  Versammlung  eingeschrieben
  zur  Post  zu  geben  ist.

Bei  der  Berufung  der  Apothekerkammer  muß  der  Gegenstand,  über  welchen
in  der  Versammlung  ein  Beschluß  gefaßt  werden  soll,  bezeichnet  werden.  Ueber
andere  Gegenstände,  mit  Ausnahme  des  Antrags  auf  abermalige  Berufung  der
Apothekerkammer,  darf  ein  Beschluß  nicht  gefaßt  werden.

Hinsichtlich  der  Theilnahme  der  Stellvertreter  an  den  Sitzungen  der  Apothekerkammer
  finden  die  Vorschriften  des  I.  7  Abs.  2  und  3  Anwendung.

Im  Uebrigen  regelt  die  Apothekerkammer  ihre  Geschäftsordnung  selbständig.

G.  10.
Die  Kosten  der  ersten,  im  Jahre  1901  stattfindenden  Wahl  zur  Apothekerkammer

  sowie  der  von  dem  Oberpräsidenten  ausgehenden  Weröffentlichung  des
Ergebnisses  der  Wahlen  trägt  der  Staat.