Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

—  307  —

d)  daß  ein  Tagebuch  gefuͤhrt  wird,  in  welches  die  ausgegebenen  Arzneien
nach  ihrer  Beschaffenheit  und  Dosis,  unter  genauer  Bezeichnung  des
betreffenden  Patienten  und  des  Datums  der  Verabreichung  eingetragen
werden.

5  5.

Es  ist  allen  Medizinalpersonen  untersagt,  zubereitete  homöopachische
Arzneien  zum  Behusfe  des  Selbstdispensirens,  sey  es  in  größeren  oder  geringeren
  Quantitäten,  direkt  oder  indirekt  aus  ausländischen  Apotheken  oder  Fabriken
zu  entnehmen.

5.  6.
Wer  homöopathische  Arzneien  selbst  dispensirt,  ist  nur  befugt,  dieselben
an  diejenigen  Kranken  zu  verabreichen,  welche  er  selbst  behandelt.

S.  7.

Den  Medizinalpersonen,  welche  die  Genehmigung  zum  Selbstd'spenstren
homöopathischer  Arzneimittel  erhalten  haben,  bleibt  es  untersagt,  unter  dem
(Vorwande  homöopathischer  Behandlung,  nach  den  Grundsätzen  der  sogenannten
allopathischen  Methode  bereitete  Arzneimittel  selbst  zu  dispensiren.

S.  S.

Wer  ohne  die  im  §.  2.  vorgeschriebene  Genehmigung  sogenannte  homsopathische
  Arzneimittel  selbst  dispensirt,  sol  von  der  Befugniß  hierzu  für  immer
ausgeschlossen  bleiben  und  außerdem  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  über  den
unbefugten  Verkauf  von  Arzneien  bestraft  werden.

8.  9.

Eben  diese  Strase  (§.  8.)  und  zugleich  der  Verlust  der  Befugniß  zum
Selbstdispensiren  soll  denjenigen  treffen,  welcher  sich  einer  Ueberschreitung  der
Vorschriften  der  s§#.  6.  und  7.  schuldig  macht.

S.  10.

Uebertretungen  der  88.  4.  und  5.  sind  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  50
Thaler  zu  ahnden  und  koͤnnen,  bei  Wiederholung  des  Vergehens,  nach  vorangegangener
  zweimaliger  Bestrafung,  mit  der  Entziehung  der  Befugniß  zum
Selbsidispensiren  bestrast  werden.

S.  11.
Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Vergehen  gegen  die  Bestimmungen
  dieses  Reglements  erfolgt  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  uͤber  das  Strafverfahren
  gegen  Medizinalpersonen  wegen  Verletzung  ihrer  Berufspflichten.

§.  12.
Auf  die  sogenannten  isopathischen  Arzneimittel  findet  gegenwärtiges  Reglement
  keine  Anwendung.
Berlin,  den  20.  Juni  1843.

Mühler.  Eichhorn.  Gr.  v.  Arnim.

 

(Nr.  2371—279.)  48“  (Nr.  23734.)